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Update "In Bayern besser gelöst" Klagen gegen NRW-Soforthilfe auch vor Kölner Verwaltungsgericht erfolgreich

Mit diesem Logo bewarb das Land NRW die im Frühjahr 2020 vergebene Soforthilfe

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat am 16.8.22 in drei Leitverfahren entschieden, dass die gegen die Rückzahlung der Soforthilfe klagenden Selbstständigen die Hilfe nicht zurückzahlen müssen. Nun hat auch das Verwaltungsgericht Köln für die klagenden Selbstständigen entschieden.

Von dem Urteil profitieren allerdings nur Empfänger von Soforthilfe in NRW, die gegen den Schluss- bzw. Rückzahlungsbescheid geklagt haben, also nur ein kleiner Teil der 430.000 Antragsteller in NRW.

Grund für die Urteile waren missverständliche Bewilligungsbescheide aus dem Frühjahr 2020. Diese müssten auch für "Normalbürger" verständlich sein, ein solcher musste laut Gericht nach dem Lesen des Bewilligungsbescheids davon ausgehen, dass er oder sie die Soforthilfe komplett behalten dürfte, wenn der Umsatzausfall während der dreimonatigen Bezugsdauer höher als die zumeist erhaltenen 9.000 Euro war.

Update, 18.09.2022

Auch das Kölner Verwaltungsgericht gibt Soforthilfe-Beziehern Recht

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Nach dem Düsseldorfer hat am Freitag (16.9.2022) auch das Kölner Verwaltungsgericht den Selbstständigen Recht gegeben, die dort gegen die Soforthilfe-Rückzahlungsbescheide des Landes NRW beziehungsweise der zuständigen Bezirksregierung geklagt hatten. Laut WDR sagte der zuständige Vorsitzende Richter in seiner Einleitung: "Wir haben uns in der Bundesrepublik umgeschaut" und meinte damit, dass "zum Beispiel das Land Bayern die Vergabe der Hilfsgelder besser gelöst hat als NRW. Dort habe es einen klarer formulierten Antrag auf Soforthilfe gegeben."

Die Anwälte des Landes verteidigten die laut Gericht missverständlichen Formulierungen damit, dass es sich um eine "Nacht und Nebel-Aktion" gehandelt habe und das Geld möglichst schnell ausgezahlt werden sollte.

Am Freitag kommender Woche (23.9.2022) wird auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen über die dort anhängigen Klagen entscheiden. Das Land NRW hat dann die Möglichkeit, das
Oberverwaltungsgericht als nächste Instanz anzurufen. In einem FAQ (siehe unten) hat es bereits angedeutet, dass es dies erwägt. Dementsprechend sind die Entscheidungen noch nicht rechtskräftig.

Auch hat das Land darauf hingewiesen, dass nur diejenigen, die gegen die Rückzahlungsbescheide geklagt hätten, von den Urteilen profitieren würden. Die anderen Soforthilfeempfänger gleich zu behandeln, wäre eine politische Entscheidung, die für das Bundesland allerdings mit hohen Kosten verbunden wäre: der Bund würde sich daran wohl nicht beteiligen, sondern auf die Umsetzung durch NRW verweisen Es könnte sich dabei dann auf das Kölner Urteil beziehen.

Update, 06.09.2022

NRW-Wirtschaftsministerium nimmt mit FAQ Stellung: Nur gegen Rückzahlung klagende Soforthilfeempfänger bleiben von Rückzahlung verschont

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Das NRW-Wirtschaftsministerium hat mit einem FAQ auf seiner Website zu den drei Urteilen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.8.2022 Stellung genommen, die den Klägern in Bezug auf ihre Klagen gegen eine Rückzahlung der Soforthilfe Recht gegeben hatten.

Insgesamt sind laut Gericht rund 500 gleichgelagerte Klagen gegen Rückzahlungsbescheide allein in seinem Zuständigkeitsbereich anhängig. Zudem sind an anderen Verwaltungsgerichten in NRW Verfahren anhängig, die in den nächsten Tagen und Wochen entschieden werden.

Das Ministerium weist darauf hin, dass es sich um ein erstinstanzliches Urteil handle, das noch nicht rechtskräftig sei. Gegen es könne innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Dies wurde vom Verwaltungsgericht Düsseldorf wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache explizit zugelassen.

Keine Anzeichen dafür, Betroffene gleich zu behandeln

"Die Urteile binden grundsätzlich nur die am Klageverfahren Beteiligten. Von dem Verfahren gehen keine unmittelbaren Rechtswirkungen bei gleichgelagerten Fallkonstellationen für andere Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger aus", schreibt das Wirtschaftsministerium im FAQ, lässt zu diesem Zeitpunkt also keine Bereitschaft erkennen, die Betroffenen, die nicht geklagt hatten, gleich zu behandeln.

An die Kläger gerichtet schreibt es: "Bitte warten Sie … die Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichts in Ihrem Verfahren ab."

Soweit uns bekannt, finden die nächsten Verfahren am 16.9.2022 vor dem Verwaltungsgericht Köln und am 23.9.2022 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen statt.

In NRW kein formloser Widerspruch möglich, sondern nur Klage

Die Frist zur Teilnahme am Soforthilfe-Rückmeldeverfahren endete in NRW bereits am 31.10.2021. Nach Eingang der Rückmeldung der während des Förderzeitraums im Frühjahr 2020 tatsächlich erzielten Umsätze etc. hatten die Soforthilfe-Empfänger einen Schlussbescheid erhalten.

In NRW besteht die Besonderheit, dass ein formloses Widerspruchsverfahren bei der zuständigen Bewilligungsbehörde bei solchen Sachverhalten dort schon seit 2007 grundsätzlich nicht mehr möglich ist. Antragsteller haben deshalb nur die Möglichkeit, eine Klage zu erheben. Hierfür gilt eine Frist von einem Monat.

Das Ministerium kühl im FAQ: "Ist diese Frist abgelaufen, ist der Bescheid bestandskräftig und damit nicht mehr anfechtbar.

Gemeinsam mit den Bezirksregierungen wertet das NRW-Wirtschaftsministerium die Urteilsbegründung aus und entscheidet dann über das weitere Vorgehen.

Update, 17.08.2022

Pressemitteilung mit weiteren Informationen zum Urteil veröffentlicht

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Inzwischen hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf eine Pressemitteilung veröffentlicht, die den Sachverhalt zusammenfasst und die Kläger beschreibt. Insbesondere enthält sie aber eine etwas ausführlichere Begründung des Urteils, die wir unten im Original wiedergeben.

Das Gericht verweist auf Formulierungen auf der Website des Landes, den Antragsformularen und den Zuwendungsbescheiden, die die Antragsteller annehmen lassen mussten, dass die Höhe der pandemiebedingten Umsatzausfälle im dreimonatigen Förderzeitraum ausschlaggebend für die Hilfe sein würde.

Im Schlussbescheid ging es dann plötzlich darum, ob man einen Verlust erzielt habe (was bedeutet, dass man keinerlei Einkommen erzielt haben durfte, aus dem man seinen Lebensunterhalt hätte tragen können). Eine derartige Definition des schon bei der Antragstellung verwendeten, schwammigen Begriffs "Liquiditätsengpass" beschloss das zuständige Ministerium Ende Mai 2020 rückwirkend (was grundsätzlich zulässig ist), aber dies widersprach inhaltlich den Aussagen im Rahmen der Bewilligung. Die Zuwendungsempfänger hätten den Bescheiden nicht verlässlich entnehmen können, nach welchen Parametern die Rückzahlung zu berechnen sei!

So begründet das Gericht sein Urteil

"Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schlussbescheide kam es auf die Förderpraxis des Landes während des Antragsverfahrens bis zum Erlass der Bewilligungsbescheide an. Die in den Bewilligungsbescheiden zum Ausdruck gekommene Verwaltungspraxis des Landes stimmte mit den in den Schlussbescheiden getroffenen Festsetzungen nicht überein.

Während des Bewilligungsverfahrens durften die Hilfeempfänger auf Grund von Formulierungen in online vom Land bereit gestellten Hinweisen, den Antragsvordrucken und den Zuwendungsbescheiden eher davon ausgehen, dass pandemiebedingte Umsatzausfälle für den Erhalt und das Behaltendürfen der Geldleistungen ausschlaggebend sein sollten.

Demgegenüber stellte das Land bei Erlass der Schlussbescheide auf das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses ab, der eine Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsbetriebes, also einen Verlust, voraussetzte.

Dies ist rechtsfehlerhaft, weil diese Handhabung von der maßgeblichen Förderpraxis abwich. Mit Blick darauf konnte auch die Richtlinie des damaligen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW vom 31. Mai 2020, die erstmals eine Definition des Begriffs des Liquiditätsengpasses enthielt, trotz ihres rückwirkenden Inkrafttretens bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schlussbescheide nicht berücksichtigt werden.

Abgesehen davon waren die ursprünglichen Bewilligungsbescheide hinsichtlich einer etwaigen Rückerstattungsverpflichtung auch missverständlich formuliert. Insbesondere konnten die Zuwendungsempfänger dem Inhalt der Bescheide nicht verlässlich entnehmen, nach welchen Parametern eine Rückzahlung zu berechnen sei."

Wie geht es nun weiter?

Die Kammer will in Kürze entscheiden, wie mit den beim Verwaltungsgericht Düsseldorf noch anhängigen 500 Klagen verfahren werden soll. Für die drei am Dienstag entschiedenen Verfahren, die repräsentativ für einen Großteil dieser Klagen seien, hat das Gericht wegen deren grundsätzlicher Bedeutung eine Berufung zum Oberlandesgericht NRW zugelassen.

Die Pressemitteilung enthält keine Aussagen dazu, ob und welche Rechtsmittel Soforthilfeempfängern zustehen, die die Hilfe zurückbezahlt haben, ohne dem Schlussbescheid zu widersprechen.

Beitrag, 16.08.2022

Bescheide müssen für Normalbürger verständlich sein

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Um die immer wieder geänderten Vorgaben des Bundes zu erfüllen, interpretierte das Land NRW die Vergabebedingungen jedoch im Nachgang zur Bewilligung sehr viel restriktiver. Insbesondere wurde die Soforthilfe auf fortlaufende Betriebskosten (z.B. Büro- oder Ladenmiete) begrenzt, die bei vielen Solo-Selbstständigen nicht oder nur in geringer Höhe anfällt.

Die Verwirrung war so groß, dass das Land NRW eine schon im Sommer 2020 begonnene Mailingaktion, in der sie die Hilfeempfänger um eine Abrechnung über den Förderzeitraum bat, vorzeitig stoppte und die Schlussabrechnung auf den Herbst 2021 verschob.

An den missverständlichen Formulierungen in den Bescheiden und auf der Website des Landes NRW gab es von Anfang an viel Kritik von Seiten der Betroffenen, die die Rückzahlung als unfair empfanden. Trotzdem zahlten viele zurück, um das Thema für sich zum Abschluss zu bringen. 

Absurde Rechtfertigung des Landes NRW

Absurd ist vor diesem Hintergrund die Rechtfertigung des Landes NRW, wonach 400.000 Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmer die Hilfen klaglos zurückbezahlt hätten. – Tatsächlich sind etwa 500 Klagen anhängig, was das Ausmaß der Verärgerung zeigt.

Dass nur diejenigen ihr Geld zurückerhalten, die gegen den Schlussbescheid Einspruch erhoben haben, dürfte zur Befriedung nicht beitragen.

Verhandelt hatte das Verwaltungsgericht zwei Fälle aus Düsseldorf und einen aus Remscheid: Ein Schnellrestaurant, ein Kosmetikstudio und ein Steuerberater, der hauptsächlich mit Schulungen sein Geld verdiente, waren die Kläger. Typischerweise hatten die Kläger die Soforthilfe in voller Höhe (9.000 Euro für Solo-Selbstständige) erhalten und waren aufgefordert worden, davon rund 7.000 Euro zurückzuzahlen. Diese dürfen sie nun behalten bzw. sind sie ihnen wieder zurückzuerstatten.

Wir gratulieren den erfolgreichen Klägern, hätten uns aber gewünscht, dass alle Soforthilfe-Empfänger von dem Urteil profitieren, durch das nun neue Ungerechtigkeiten entstehen.

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