Jedes Jahr um diese Zeit gibt die Regierung die Beitragsbemessungsgrenzen und andere wichtige Sozialversicherungs-Rechengrößen für das Folgejahr (in diesem Fall also 2018) bekannt.
Dies geschieht immer mit dem Zusatz "vorläufige", in der Regel bleibt es aber bei den kommunizierten Werten.
Die Veränderungen orientieren sich dabei an der Einkommensentwicklung des Vorjahres, also 2016. Die muss ganz erfreulich gewesen sein: In jedem Fall nehmen die Beitragsbemessungsgrößen wieder deutlich zu. Die resultierende Erhöhung der Rechengrößen wirkt sich unmittelbar auch auf die Beiträge aus, die gesetzlich bzw. freiwillig versicherte Selbstständige 2018 bezahlen müssen.
Bezugsgröße steigt und damit Mindestbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Arbeitslosenversicherungsbeiträge
Die so genannte „Bezugsgröße“, die von 2.975 auf 3.045 Euro (+2,35%) steigt, bestimmt den Betrag, auf den freiwillig versicherte Selbstständige mindestens ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bezahlen müssen. Dabei wird von 75 Prozent dieser Bezugsgröße ausgegangen. 2017 wurde also bei der Beitragsbemessung ein Einkommen von mindestens 2.231,25 Euro unterstellt, 2018 werden es 2.283,75 Euro sein.
Da die Summe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Kinderlose zuletzt im Schnitt 18,25 Prozent betrug, steigt der monatliche Mindestbeitrag für solche Selbstständige von 413 auf 422 Euro. Selbstständige mit Kindern oder besonders günstiger Krankenversicherung kommen geringfügig günstiger weg.
Die Bezugsgröße bestimmt auch die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbstständige. Dazu wird die Bezugsgröße in West bzw. Ost (3.045 bzw. 2.695 Euro in 2018) mit dem Beitragssatz von aktuell 3,0 Prozent multipliziert. Im Westen zum Beispiel steigt damit der Beitragssatz von 89 auf 91 Euro pro Monat. Gründer zahlen in den ersten beiden Jahren nur die Hälfte.
Gutverdiener zahlen bis zu 819 Euro Kranken- und Pflege- sowie 1.216 Euro Rentenversicherung
Auch die Gutverdiener unter den gesetzlich Versicherten müssen sich aufgrund der gestiegenen Beitragsbemessungsgrenzen auf höhere Versicherungsbeiträge einstellen, selbst wenn die Beiträge unverändert bleiben sollten. Bei der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemssungsgrenze für Ost und West indentisch. Sie steigt von 4.350 auf 4.425 Euro im Monat und damit die Höchstbeiträge für Kranken- und Pflegeversicherung zusammen von 805 auf 819 Euro.
Bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird zwischen alten und neuen Bundesländern differenziert. Im Westen steigt die Bemessungsgrenze um 150 Euro auf 6.500 Euro/Monat, im Osten um 100 Euro auf dann 5.800 Euro. Der Höchstbeitrag zur Rentenversicherung steigt somit im Westen auf 1.215 Euro im Westen und 1.085 Euro im Osten.
Geringfügigkeitsgrenze für Selbstständige steigt auf 435 Euro
Für Selbstständige, die nicht zugleich auch einen Minijob haben, steigt die Geringfügigkeitsgrenze von 425 auf 435 Euro. Das ist 1/7 der Bezugsgröße in den alten Bundesländern. Wer unterhalb dieser Grenze verdient und einen gesetzlich versicherten Partner hat, kann sich bei diesem beitragsfrei mitversichern.
Jetzt mitzeichnen: Mit unserer Petition setzen wir uns für faire Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ein. Es ist nicht einzusehen, dass Selbstständige deutlich mehr zahlen als Arbeitgeber und -nehmer zusammen. Eine Gesetzesverschärfung zum 1.1.18 macht eine Reform noch dringlicher.
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