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Update Überbrückungshilfe II und III "Überbrückungshilfe III Plus" und Nachzahlungen

Das von Peter Altmaier geleitete Bundeswirtschaftsministerium ist für die Überbrückungshilfe verantwortlich

Überblick und Erfahrungsaustausch zur Überbrückungshilfe II und III für kleine und mittelständische Unternehmen

Seit dem 08.07.20 war es möglich die Überbrückungshilfe(n) zu beantragen. Ihr findet auf dieser Seite die wichtigsten Information in kompakter Form.

An der Vielzahl an Updates unten seht ihr schon, wie viel Nachbesserungs- und Klärungsbedarf es bei diesem Programm gab und dass wir diese jeweils mit euch geteilt haben.

Bitte beachtet beim Schreiben von Kommentaren:

  • Nutzt die Kommentarfunktion unter diesem Beitrag ausschließlich für fachliche Fragen zu den Überbrückungshilfen.
  • Raum für Meinung ist unter dem folgenden Beitrag – Schreibt bitte dort, was ihr über die Überbrückungshilfe denkt, ich (Branko Trebsche) habe es auch getan. Dafür vielen Dank!

Inhaltsübersicht

Update, 11.07.2021

ÜIII plus und Nachzahlungen

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Der Förderzeitraum für die Überbrückungshilfe III wurde verlängert. Für diesen Zeitraum heißt die Hilfe Überbrückungshilfe III plus. Der Förderzeitraum erstreckt sich nun bis zum 30.09.2021.

Eine weitere wichtige Änderung ist, dass im Rahmen der Schlussrechnung Nachzahlungen zu Gunsten des Unternehmers nun (!) nur noch auf Antrag erfolgen.

Wer in Digitalisierungs- oder Hygienemaßnahmen investiert hat, muss zu dem in jedem Fall ein Einzelfallprüfung durchlaufen und eine dezidierte Begründung zur Realisierung der Maßnahmen bereitstellen.

Update, 27.06.2021

Wichtig Abschlagszahlungen nach der Verlängerung von ÜIII

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Das letzte Update ist eine Weile her. Nun gibt es aber wieder eine sehr wichtige Information.

Wer auf eine Abschlagszahlung angewiesen ist, sollte seinen Antrag auf ÜIII zwingend bis zum 30.06. einreichen. Zwar wurde die ÜIII bis Ende Oktober verlängert, aber mit der Verlängerung entfällt die Möglichkeit eine Abschlagszahlung zu erhalten.

Update, 28.04.2021

ÜIII, ab sofort sind Änderungsanträge möglich

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Ab sofort können auch Änderungsanträge für die Überbrückungshilfe III gestellt werden. Das verschafft dir die Möglichkeit von den Verbesserungen der Überbrückungshilfe III noch vor der Schlussabrechnung zu profitieren, falls du deinen Antrag schon gestellt hattest.

Wer noch beabsichtigt November-/Dezemberhilfe zu beantragen, sollte sich sputen. Die Beantragung ist nur noch bis zum 30.04.2021 möglich.

Update, 08.04.2021

Mehr "junge" Unternehmen sind antragsberechtigt / Mehrfachanträge

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Bisher waren nur Unternehmen für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt, die bis zum 30.04.2020 gegründet worden sind. Nun sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die zum 31.10.2020 geründet worden sind.

Es mehren sich Hinweise darauf, dass Steuerberater mehrfach Anträge für einen Mandanten einreichen, um nachvollziehbarerweise möglichst viel Fördermittel zu früh wie möglich zu akquirieren. In diesen Fällen ist gut gemeint, leider nicht gut gemacht. In einzelnen Bundesländern werden Mehrfachanträge einfach nicht bearbeitet, solange wie andere korrekt gestellte Anträge zur Bearbeitung vorhanden sind. Wer also beispielsweise vom Eigenkapitalzuschuss direkt profitieren möchte, sollte mit seinem Antrag warten, bis die Funktionalität in der Software zur Verfügung steht.

Nachträglich kannst du von den zusätzlichen Fördermöglichkeiten im Rahmen der Schlussrechnung profitieren. Aber rechne auch hier mit dem schlimmsten - nämlich, dass das Geld aus der Schlussrechnung aller frühestens im August 2021 auf deinem Konto ankommen wird.

Update, 03.04.2021

Eigenkapitalzuschuss und eine neue Regel für die Schlussrechnung

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Die erste wichtige Änderung von der ich heute berichten möchte betrifft die Wahlmöglichkeit sich für die Überbrückungshilfe III oder die Neustarthilfe entscheiden zu müssen. Mit der Stellung des Antrages auf eine der beiden Hilfen hatte man sich verbindlich für eine Förderung entschieden. Im Rahmen der Schlussrechnung kannst du deine Wahl ändern. Hast Neustarthilfe beantragt, aber der Förderbetrag der Überbrückungshilfe III wäre höher, so kannst du im Rahmen der Schlussrechnung auch nach Überbrückungshilfe III abrechnen. Auch der umgekehrte Weg ist zukünftig möglich.

Für Unternehmen, die im Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe III in drei Monaten mehr als 50% Umsatzeinbruch zum Vergleichsmonat hatten, gibt es zusätzlich den sogenannten "Eigenkapitalzuschuss". Der Eigenkapitalzuschuss wird dann ab dem dritten Monat mit einem Umsatzeinbruch von größer 50% gewährt. Der Zahlbetrag für den Kalendermonat errechnet sich dann, wie folgt:

Überbrückungshilfe für den Kalendermonat = Überbrückungshilfe ohne Eigenkapitalzuschuss + individueller Zuschlag auf abrechnungsfähige Fixkosten (Eigenkapitalzuschuss)

Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt nach der Dauer des erhöhten Umsatzeinbruches in Kalendermonaten und variiert der Höhe nach:

  • 1.+ 2. Monat - 0%
  • 3. Monat - 25%
  • 4. Monat - 35%
  • Weitere Monate - 40%

Wer einen Umsatzeinbruch größer 70% erleidet soll bis zu 100% der abrechnungsfähigen Fixkosten erstattet bekommen.

Es sollen noch weitere Verbesserungen für einzelne Branchen folgen. Für Betriebe der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wird die Einführung einer "Anschubhilfe" geplant. Für Einzelhändler soll es verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für Saisonware geben. Wie diese Hilfen konkret ausgestaltet sein sollen, ist zu zeit noch völlig unklar.

Habt weiterhin schöne Ostertage!

Update, 09.03.2021

Auszahlungen gestoppt?

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Nach den mir vorliegenden Informationen wurden die Auszahlungen für die Überbrückungshilfen durch den Bund gestoppt. Lest in diesem Artikel alle weiteren News zu dem Thema.

Auszahlung der Überbrückungshilfe III

Nach heutigem Stand wird mit einem Ende der Programmierarbeiten für das "Fachverfahren" der Überbrückungshilfe III in der KW 14 gerechnet. Das bedeutet, dass die Bearbeitung der Anträge durch die Bewilligungsbehörden erst Anfang April beginnen kann. Die Bewilligungsbehörden erstellen dann zuerst den jeweiligen Bewilligungsbescheid und können dann die Restzahlung anweisen.

Update, 05.03.2021

Endspurt für die Überbrückungshilfe II/Ende der Antragsfrist

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Die Frist zur Beantragung der Überbrückungshilfe II endet bald. Konkret am 31.03.2021! Sofern ihr Änderungsanträge stellen wollt, habt ihr bis zum 31.05.2021 Gelegenheit dazu. Eure Bankverbindung zur Überweisung der Überbrückungshilfe könnt ihr bis einschließlich den 30.06.2021 ändern.

Bei etwaigen Baumaßnahmen, die via Überbrückungshilfe III abgerechnet werden sollen, muss nun vor Beginn der Maßnahme ein Pandemie-/Hygienekonzept vorgelegt werden.

Update, 01.03.2021

Vereinfachung für Soloselbstständige und Kleinunternehmen

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Soloselbstständige und Kleinunternehmer dürfen bei der Beantragung der Überbrückungshilfe zur Vereinfachung den durchschnittlichen Monatsumsatz aus 2019 bei der Überbrückungshilfe III ansetzen. Das senkt die Kosten und kann helfen typische Umsatzschwankungen auszugleichen!

Neu ist ebenfalls (ACHTUNG!), dass wer November- oder Dezemberhilfe beantragt hat, nicht mehr antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III ist. Überbrückungshilfe III kann beantragt werden, wenn zuvor die Anträge auf November- und/oder Dezemberhilfe zuvor zurückgezogen werden.

Da nun Durchschnittsumsätze angesetzt werden können und die Überbrückungshilfe III auch die Monate November und Dezember umfasst, könnte für viele Soloselbstständige ein Antrag auf Überbrückungshilfe III deutlich mehr Förderung bringen, wie die Neustarthilfe. Dies gilt insbesondere deshalb, weil Soloselbstständige und Kleinunternehmer keinen Nachweis darüber führen müssen, dass der Umsatzausfall Corona-bedingt ist.

Ebenfalls können in Zukunft Kosten gefördert werden, die nach dem 01.01.2021 entstanden sind, wenn Sie betriebsnotwendig sind (Fahrzeug ersetzen, Mietvertrag verlängern und ähnliches), wobei die Kosten maximal bis zur bisherigen Höhe absetzbar sind.

Zusätzlich können handelsrechtliche Abschreibungen bis zur höhe von 50% der Abschreibung berücksichtigt werden. Zusätzlich gibt es Anpassungen bei den Sonderregelungen für die Reisebranche sowie für die Kultur- und Veranstaltungsbranche.

Update, 26.02.2021

Änderungsanträge für ÜII + Abschlagszahlungen ÜIII

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Ab sofort kann euer Steuerberater Änderungsanträge für die Überbrückunghilfe II stellen. Mit Hilfe der Änderungsanträge könnt ihr Anpassung an euren Schätzungen vornehmen oder beispielsweise eure Wahlmöglichkeiten im Beihilferecht nutzen. Sinn macht das für alle, die zusätzliche Auszahlungen erwarten würden und zwingend auf die Geldeingänge angewiesen sind.

Die Abschlagszahlungen wurden angepasst. Ein Erstantragsteller erhält bis 50% Abschlag, maximal jedoch 100000€ je Kalendermonat im Falle der Überbrückungshilfe III. Angekündigt wurde nun eine Erhöhung auf 800000€. In den FAQ ist leider nicht beschrieben, auf welchen Zeitraum die Erhöhung sich bezieht, noch ob die prozentuale Höhe des Abschlags positiv verändert wurde.

Update, 24.02.2021

Bundesregelung Schadensausgleich ist da!!!

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Die angekündigte Regelung zum Schadensausgleich ist nun im Beihilferecht umgesetzt. Der ermittelte Schaden nach der beihilferechtlichen Regelung kann bis zur Höhe von 95% erstattet werden. Einen Höchstbetrag gibt es nicht.

Der Schadensausgleich bezieht sich aktuell ausschließlich auf die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe. Es können nur direkt oder indirekt betroffene Unternehmen von dieser Regelung profitieren. Sogenannte Betroffene über Dritte können den Schadensausgleich nicht in Anspruch nehmen. Über einen Änderungsantrag können auch Unternehmer profitieren, wenn Sie bereits einen Antrag auf November- und/oder Dezemberhilfe gestellt haben.

Der Schadensbegriff ist weitreichend gefasst, so dass "entgangene Gewinne", Umsatzausfälle oder auch Verluste geltend gemacht werden können. Entsprechend groß kann im Einzelfall der Zugewinn an Förderung sein.

Update, 19.02.2021

ÜIII oder Neustarthilfe

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Als Antragsteller habt ihr die Wahl euch für einen Antrag auf die Neustarthilfe oder die Überbrückungshilfe III zu entscheiden. Es kann nur eine der beiden Hilfen beantragt werden! Wichtig: Habt ihr die Entscheidung für eine der Hilfen getroffen, ist deine Entscheidung unumkehrbar! Insofern ist zu prüfen, welches Hilfsprogramm die bessere Wahl darstellt. Die erwartete Überbrückungshilfe III sollte höher sein, wie die prognostizierte Auszahlung aus der Neustarthilfe + Steuerberaterkosten für die Antragstellung und die Schlussrechnung.

Für alle, die wegen der Regelungen zu den ungedeckten Fixkosten von einer Beantragung der Überbrückunghilfe II abgesehen hatten, prüft ggfs. noch einmal, ob nach der Einführung des Wahlrechts bei den Beihilferegelungen nun nicht doch eine relevante Förderung für euch möglich ist. Die Änderung der Beihilferegelungen führte ja dazu, dass nicht mehr zwingend ein Verlust zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Überbrückungshilfe II ist.

Update, 15.02.2021

Wichtige Ergänzungen zur ÜIII

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Die FAQ der Überbrückungshilfe III findet ihr hier. Für die Beantwortung von Fragen zur Neustarthilfe wurde eine Service Hotline eingerichtet: +49 30-1200 21034. Die Hotline ist erreichbar von 8-18 Uhr.

Ebenfalls geändert sind die FAQ zu den Beihilferegelungen. Das Thema ungedeckte Fixkosten ist ausschließlich noch für die Überbrückungshilfe II relevant. Wichtig zu wissen ist, dass die Regelung Fixkostenhilfe nicht mit der Schadensausgleichsregelung kombiniert werden darf. Was das genau bedeuteten wird, ist bis zu diesem Moment aber unklar.

Änderungsanträge für die November- und Dezemberhilfe sollen bis zum 30.06.2021 gestellt werden können. Der Erstantrag muss bis 30.04.2021 erfolgt sein.

Es gibt darüber hinaus ein paar beachtenswerte Kleinigkeiten, die wichtig sein können für den Einzelfall.

  • Wer November- oder Dezemberhilfe beantragt hat, kann anscheinend noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen (so berichten es einzelne Steuerberater).
  • Wer November- oder Dezemberhilfe beantragt hat, kann einen Antrag nur für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 stellen.
  • Wer einen Antrag auf Überbrückungshilfe III stellt und einen Antrag auf Überbrückungshilfe II gestellt hat, dessen November- und Dezemberhilfe wird mit der Auszahlung der Überbrückungshilfe III verrechnet.

Da noch unsicher ist, wie es mit dem Lockdown weitergeht, möchte ich noch darauf hinweisen, dass es noch keine ausführlicheren Hinweise zur Schlussrechnung bei der Überbrückungshilfe III gibt. Jedenfalls ist mir noch keine Regelung bekannt, die beschreibt, ob es potentiell in Anlehnung an die Überbrückungshilfe II Nachzahlungen geben wird. Es könnte also Sinn machen, die weitere Entwicklung zum Thema Lockdown abzuwarten, bevor der Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt wird.

Update, 10.02.2021

Überbrückungshilfe III kann ab sofort beantragt werden

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Wer beabsichtigt einen Antrag auf Überbrückungshilfe III zu stellen, kann dies ab sofort, wie immer mit Hilfe des Steuerberaters, tun. Anträge können bis zum 31.08.2021 gestellt werden.

Wichtige Ergänzungen, die mir im Rahmen der ersten Durchsicht der FAQ aufgefallen sind:

  • Wer November- oder Dezemberhilfe ist für diese Monate nach den Regeln der Überbrückungshilfe III nicht antragsberechtigt. Es könnte also Sinn ergeben, um die Förderung für die Monate November- und Dezember zu optimieren, Überbrückungshilfe II zu beantragen (bis 31.03.2021 möglich)
  • Die Sonderregelungen für die Kultur- und Veranstaltungsbranche, den Einzelhandel und der Pyrotechnikbranche sind in den Anhängen der FAQ beschrieben. Diese findet ihr ganz am Ende der FAQ.
  • Wer von den Sonderregelungen der Kultur- und Veranstaltungsbrache profitieren kann, ist in Punkt 2.7 der FAQ geregelt. Hier gibt es einige positive Überraschungen. So sind zum Beispiel Buchhändler, Fotolabore oder Schriftsteller als berechtigt genannt. Es lohnt sich also ein Blick in die Liste.
  • Die angekündigten Erweiterungen bei den berücksichtigungsfähigen Kosten sind umgesetzt. Also z.B. Kosten für Werbung, Aufbau eines Onlineshops oder bauliche Maßnahmen zur Umsetzung eines Hygienekonzeptes

Was gibt es sonst noch: Der vereinfachte (?) Zugang zu ALGII ist bis zum 31.03.2021 verlängert.

Update, 06.02.2021

Schadensausgleichregelung kommt mit wesentlicher Einschränkung

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Wer durch den Lockdownbeschluss der Bundesregierung vom 28.10.2020 einen Schaden erleiden musste, soll diesen Schaden in irgendeiner Form geltend machen können. Es ist leider überhaupt noch nicht spezifiziert, wie dieser Schadensersatz aussehen soll.

Die endgültige Ausgestaltung der Regelung ist noch offen. Aber es ist zu befürchten, dass es eine erhebliche Ungleichbehandlung zwischen Unternehmen, die durch den Lockdown-Beschluss erfasst sind und denen die nicht erfasst sind, geben könnte.

Update, 02.02.2021

Einführung einer Wahlmöglichkeit im Beihilferecht - Alles gut? Nein!

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Das Bundeswirtschaftsministerium hat eine Änderung des sogenannten erweiterten Beihilferechts angekündigt. Konkrete geht es dabei darum, dass ein Wahlrecht existieren soll, ob die Überbrückungshilfe II nach Fixkostenhilfe oder der Kleinbeihilfenregelung abgerechnet werden soll. Für kleine Unternehmen entfällt damit möglicherweise die Bedingung zwingend einen Verlust erwirtschaftet haben zu müssen, um Überbrückungshilfe II zu erhalten.

Während viele Betroffene schon frohen Mutes sind, bleibe ich skeptisch. Zunächst einmal bedarf die Änderung mindestens der Meldung an die EU. Diese ist nicht erfolgt - ich konnte jedenfalls kein aktualisiertes Dokument finden, dass die Anerkennung des Änderung durch die EU nachvollziehbar macht. Außerdem wundert mich der Zeitpunkt, denn es war angekündigt, dass nun die ersten Auszahlungen beginnen sollten. Es wird wieder Softwareanpassungen geben müssen, die sehr wahrscheinlich zu weiteren Verzögerungen bei den Auszahlungen führen werden. Bei den Steuerberatern entsteht zusätzlicher Aufwand zur Prüfung, welche Wahlmöglichkeit genutzt werden soll. Es ist nicht immer augenscheinlich, welche Option die bessere Wahl darstellt.

Nicht bearbeitet wurde wieder mal das Thema Unternehmerlohn. Es wird Zeit, dass die Bundesregierung hier mit Hilfe des Sozialrechts in Analogie zum Vorgehen in GB, endlich einen angemessen Ausgleich schafft!

Update, 23.01.2021

„Erweiterter Beihilferahmen ist sehr gute Nachricht für Unternehmen und Beschäftigte“ - Aha!

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Die Obergrenzen für die Kleinbeihilfen und die Fixkostenhilfen wurden erhöht. Unser Bundeswirtschaftsminister findet das sei eine gute Nachricht. Ich nicht! Denn meine Erwartung wäre gewesen, dass insbesondere Solo-Selbstständige und Unternehmer mit bis zu 10 Mitarbeitern deutlich besser unterstützt werden. Genau an diesem Punkt gibt es wieder  keine Verbesserungen.

Ich zitiere direkt aus der Pressemitteilung des BMWI:

  • Erhöhung der Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 1,8 Mio. Euro (bislang 800.000 Euro) bzw. auf 270.000 Euro im Fischerei-/Aquakultursektor (bislang 120.000 Euro) und auf 225.000 Euro im Agrarsektor (bislang 100.000 Euro)
  • Erhöhung der Obergrenzen für Fixkostenhilfen auf 10 Mio. Euro (bislang 3 Mio. Euro)
  • Verlängerung des Befristeten Rahmens einheitlich bis 31.12.2021 (bislang Befristung bis 30.06.2021, für größere Rekapitalisierungen bis 30.09.2021)
Update, 23.01.2021

Frischer Lesestoff

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Heute möchte ich mal der Chronistenpflicht genüge tun und euch ein paar Dokumente zum Nachlesen bereitstellen:

Der Gültigkeitszeitraum der Fixkostenhilfe 2020 wurde bis zum 30.06.2021 verlängert. Das könnte bedeuten, dass die Überbrückungshilfe III wieder unter das Mandat der ungedeckten Fixkosten fällt. Gleiches deutet sich für die Neustarthilfe an.

Update, 22.01.2021

Ein kurzer Ausblick auf ÜIII

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Die Rahmenbedingungen für die Überbrückungshilfe III sind weitestgehend klar. Wer Überbrückungshilfe III beabsichtigt zu beantragen, kann mit dem Zahlungseingang der Abschlagszahlung wohl frühestens Ende Februar rechnen. Diese Einschätzung stammt von NRW Wirtschaftsminister Pinkwart, die er heute auf einer Pressekonferenz geäußert hat.

Für verschiedene Branchen wird es zusätzliche Förderungen geben. Diese Branchen sind die Reisebranche, die Veranstaltungs- und Kulturbranche sowie dem Einzelhandel. Ebenfalls gibt es eine Sonderregelung für Unternehmen der Pyrotechnikindustrie.

Es gibt zusätzliche Kostenarten, die von der Überbrückungshilfe III erfasst werden:

  • Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. Erstattet werden Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind.
  • Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden.
  • Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, Marketing und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung.

Weitere Details könnt ihr hier im Factsheet des BMF nachlesen.

Update, 20.01.2021

Steuerberaterkosten

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Falls ihr in der Situation sein werdet, Überbrückungshilfe zurück erstatten zu müssen, weil eure Umsatzeinbrüche geringer sind als erwartet, erhaltet ihr zu den Steuerberaterkosten einen Zuschuss von 40%.

Sofern ihr Novemberhilfe oder Dezemberhilfe erhaltet, erfolgt die Verrechnung gegen die Überbrückungshilfe auf tagesgeneuer Basis.

 

Update, 18.01.2021

Aktuelles zu den Corona-Hilfen

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Wie von vertrauenswürdigen Stellen zu hören ist, verzögert sich die Auszahlung der Hilfen weiter. Gegen Ende Februar/Anfang März sollen die fehlenden Zahlungen vollständig auf den Konten eingegangen sein. Die Überbrückungshilfe III soll bereits im Laufe des Januars beantragt werden können, wobei viele Details zur Ausgestaltung der Hilfe noch zu finalisieren sind.

Trotz der andauernden Einschränkungen durch die Pandemie wird es beim Thema Unternehmerlohn keine Nachbesserungen geben. Mit der Neustarthilfe gilt dieses Thema als abgeschlossen. Weitere Verbesserungen seien politisch nicht durchsetzbar.

Update, 16.01.2021

Verlängerung der Antragsfristen und klare Worte der Bundessteuerberaterkammer

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Die Bundessteuerberaterkammer hat ein "Factsheet" zum Thema beihilferechtlicher Höchstgrenzen herausgebracht. Zwischen den Zeilen läßt sich gut herauslesen, wieviel Ärger das "Hin und Her" bei den Corona Wirtschaftshilfen der Berufsgruppe verursacht. Auch wenn ihr verärgert seid und mal Dampf ablassen müsst, wenn euch euer Steuerberater über die aktuelle Lage aufklärt, macht euch klar, er oder sie ist nicht verantwortlich für das entstandene Chaos.

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II wird bis zum 31.03.2021 verlängert.

Die Antragsfristen für die Novemberhilfe I und die Dezemberhilfe I wurden bis zum 30.04.2021 verlängert.

Update, 13.01.2021

Tranzparenzpflicht und Insolvenz

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Sofern eine GbR Förderungserhält, muss die Förderung dem Transparenzregister gemeldet werden. Näheres dazu erfahrt ihr bei eurem Steuerberater.

Sofern ihr einen Antrag auf November- oder Dezemberhilfe gestellt habt, ist die Insolvenzpflicht bis zum 31.01.2021 ausgesetzt.

Update, 11.01.2021

Noch mehr Regeln

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Es ist eine echte Herausforderung den Durchblick zu bewahren. Vor zwei Tagen dachte ich noch, ist schon kompliziert genug; gerade habe ich gelernt, da geht noch was. Im letzten Update habe ich beschrieben, dass eine Wahlmöglichkeit bei der Ermittlung des maximalen Verlustes nach "Fixkostenhilfe 2020" gibt. Laut der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt soll es so sein, dass ein Verlustmonat nur betrachtet wird, wenn gleichzeitig mindestens ein Umsatzrückgang von 30% zu verzeichnen war.

Sofern ihr weitere Hilfen beantragt, die unter die "Fixkostenhilfe 2020" fallen, darf jeder Kalendermonat den ihr heranzieht, in allen Hilfen nur einmal berücksichtigt worden sein. Die von dieser Regelung betroffenen Programme sind Überbrückungshilfe II, Novemberhilfe Plus und Dezemberhilfe Plus.

Dadurch das sich die Prüfschemata erheblich für die Steuerberater erweitern, ist eurerseits bei der Schlussrechnung auch mit höheren Kosten als geplant zu rechnen.

Update, 09.01.2021

Jetzt wird es auch noch kompliziert

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Es tröpfeln nun nach und nach weitere Informationen ein. In homöopathischen Dosen erschließt sich langsam ein Gesamtbild.

"Ungedeckte Fixkosten im beihilfefähigen Zeitraum sind zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen unter der Bundesregelung Fixkostenhilfe." Dieser Satz stammt aus den FAQ zu Beihilferegelungen. Die Überbrückungshilfe II gehört zu den Förderprogrammen, die unter die Reglung "Fixkostenhilfe 2020" fallen. Damit bestätigt sich der Grundsatz, dass Überbrückungshilfe nur der erhält, der Verluste erwirtschafteten musste.

Konkretisiert hat sich nun, was als fiktiver Unternehmerlohn bei der Überbrückungshilfe II angesetzt werden darf. Unternehmerlohn darf bis zur Höhe der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze in Höhe von 1180 Euro angesetzt werden bei der Ermittlung der maximalen Höhe der Überbrückungshilfe. Neu ist, dass bei der Festsetzung der Höhe auch unterhaltspflichtige Personen berücksichtigt werden. Wer also für 2 weitere Personen unterhaltspflichtig ist, darf beispielsweise 1870 als Unternehmerlohn ansetzen. Weitere Informationen zur Pfändungsfreigrenze findet ihr hier.

Bei der Berücksichtigung der Abschreibungen zur Ermittlung eines Verlustes erfolgte ebenfalls eine Konkretisierung. Es dürfen alle regelmäßigen Abschreibungen, die konstant und regelmäßig anfallen, berücksichtigt werden. Einmalige Wertminderung dürfen dagegen nicht berücksichtigt werden. Aufwendungen für Tilgungen(!) dürfen bis zur Höhe der steuerlichen Abschreibung angesetzt werden.

Soforthilfe und Überbrückungshilfe I müssen als Einnahme bei der Überbrückungshilfe II berücksichtigt werden.

Wer nach Auszahlung der Überbrückungshilfe II für die betrachteten Kalendermonate nun plötzlich einen Gewinn verbucht, muss die Überbrückungshilfe II nicht zurückzahlen - auch nicht den Anteil der nun quasi Gewinn wäre.

Das Schema zur Berechnung des Auszahlbetrages für die Überbrückungshilfe verändert sich damit faktisch  und sieht nun, wie folgt aus:

  1. Anspruchsberechtigung prüfen (wie bisher nach Umsatzverlust)
  2. Höhe des berücksichtigungsfähigen Verlustes ermitteln
  3. Schlussrechnung

Wer den Verlust nicht kurzfristig nicht monatlich bestimmen kann, darf monatliche Durchschnittsbeträge ansetzen. Wer das so macht verzichtet aber auf die Möglichkeit, dass Gewinnmonate den anzusetzenden Verlustbetrag maximieren. Ebenfalls bedeutet dies, dass die Schlussrechnung und damit die Auszahlung der Beträge erst nach der Erstellung der GuV/Bilanz für 2020 erfolgen kann. Die kann erfahrungsgemäß eine erhebliche Verzögerung bedeuten.

Wer monatlich eine GuV erstellt, hat die Möglichkeit, dass Monate in denen Gewinn erzielt wurde unberücksichtigt bleiben. Wie eine monatliche Abrechnung zu sein hat, ist in den FAQ beschreiben. Dort heißt es: "Es können jene Verluste als ungedeckte Fixkosten zugrunde gelegt werden, die durch die handelsübliche Ausweisung der Gewinne und Verluste, die nach Maßgabe von Handels- und Steuergesetzen ermittelt werden, nachgewiesen werden können (z.B. betriebswirtschaftliche Auswertung, soweit diese nach Maßgabe von Handels- und Steuergesetzen ermittelt wurde) und deren Richtigkeit durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer geprüft und bestätigt wird."

Schauen wir uns ein Beispiel an. Ein Unternehmer hat folgende Gewinne/Verluste erwirtschaftet:

MonateGewinn/Verlust
März-1000
April-1500
Mai100
Juni2000
Juli6000
August2000
September1000
Oktober-2000
November-2500
Dezember-2500
Ergebnis1600

Wie hoch der zu berücksichtigende Verlust bei der Überbrückungshilfe ist, hängt nun davon ab, welche Methode der Unternehmer zur Berechnung des Verlustes ansetzt. Wählt er die jährliche Abrechnung hat er einen Betriebsgewinn auszuweisen und damit keinen Anspruch auf Überbrückungshilfe. Nehmen wir an der Unternehmer hätte im Juli 2500€ Soforthilfe erhalten, dann wirkt die Soforthilfe negativ auf seinen Anspruch. Wäre die Soforthilfe nicht zu berücksichtigen, hätte er stattdessen einen Jahresverlust von 900€ erzielt. Die 900€ wären dann die maximale Höhe der Überbrückungshilfe, die er erhalten könnte.

Wählt er die andere Möglichkeit, kann er nur die Verlustmonate berücksichtigen. Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe wäre dann theoretisch 9500€; also die Summe aller Monate, die er mit einem negativen Ergebnis abschlossen hat. Aber Achtung. Der Monat September fällt in den Abrechnungszeitraum der Überbrückungshilfe II. Deswegen entfällt sachlich die Möglichkeit den Gewinn nicht zu berücksichtigen und entsprechend reduziert sich der maximale Auszahlungsbetrag um den Gewinn aus September also um 1000€ auf 8500€.

Denkt bitte daran, bei dem beschriebenen Kontext, geht es nur darum, die maximale Höhe der Überbrückungshilfe zu ermitteln. Der Auszahlungsbetrag kann nach den Regeln der Überbrückungshilfe ein völlig anderer sein.

Nicht geändert hat sich aus meiner Sicht, wie die Überbrückungshilfe der Höhe nach berechnet wird. Der fiktive Unternehmerlohn ist demnach noch immer keine förderfähige Kostenart. Das führt aus meiner Sicht dazu, dass ein Unternehmerlohn weiterhin bei der Überbrückungshilfe nicht berücksichtigt wird. Vielleicht beseitigt die Bundesregierung diesen Widerspruch zeitnah.

Update, 27.12.2020

Immer noch viele unklare Vorgaben

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Das Beantragen der Corona-Hilfen wird für Unternehmer und Unternehmen deutlich schwieriger. Insbesondere deshalb, weil viele Detailfragen nicht abschließend geklärt sind. Die Überbrückungshilfen werden in Zukunft der Höhe nach in die Stufen 1 und 2 aufgeteilt. Ich begrenze meine Ausführungen hier in Zukunft grundsätzlich bei den Überbrückungshilfen auf die Stufe 1 (bis 1 Mio €).

Aber was ist denn noch alles unklar:

  1. Es fehlen Vorgaben zu Ermittlung des Verlustes und zur Ermittlung der ungedeckten Fixkosten
  2. Er folgt die Betrachtung des Verlustes monatlich oder mit Bezug auf einen Zeitraum (Achtung, alles was bisher dazu veröffentlicht ist, sind wohl eher Spekulationen, als klare ernstzunehmende Aussagen)
  3. Möglicherweise schließen sich bestimmte Hilfen gegenseitig aus. Man könnte bestimmte Regeln so verstehen, dass z.B. die Überbrückungshilfe II nicht gleichzeitig mit der November-/Dezemberhilfe beantragt werden könnte. Die Wechselwirkung zwischen den genannten Programmen ist unklar.
  4. Ggfs. hat die Reihenfolge der Anträge maßgeblichen Einfluss auf die Gesamthöhe der Hilfe. Benachteiligungen dieser Art sollten ausgemerzt werden.
  5. Inwieweit Kontokurrente und KfW Kredite zu berücksichtigen sind ist teilweise unklar. In bestimmten Konstellationen muss dagegen ein KfW-Kredit als Beihilfe berücksichtigt werden.
  6. Der Unternehmerlohn ist nicht definiert.
  7. Die sog. Wertminderungstatbestände sind nicht fallabschließend definiert.
  8. Ob und welche Steuern bei der Ermittlung des Verlustes herangezogen werden dürfen.

Jenseits dieser Unklarheiten ist als sicher zu betrachten, dass Überbrückungshilfe II zurückzuzahlen ist, wenn kein Verlust erzielt wurde - aber es fehlt noch an Vorgaben zur Ermittlung der Höhe des Verlustes. Auch die November- und Dezemberhilfen sind an einen zu ermittelnden Verlust gekoppelt.

Wer sich tiefer einlesen möchte,  findet hier weitere Informationen:

Es ist nicht leichter geworden den Überblick zu behalten. Wir bleiben dran und versuchen das entstandene Chaos so gut es geht27 zu entwirren.

Update, 23.12.2020

Wie es mit der Überbrückungshilfe II weitergeht

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Die Änderungen an den FAQ für die Überbrückungshilfe II rufen zahlreiche Fragen und damit verbundene Unsicherheiten hervor. Viele Steuerberater und die Steuerberaterkammern sind in Bezug auf die konkrete Auswirkung bei den beihilferechtlichen Fragestellungen extrem verunsichert. Die Bundessteuerberaterkammer schreibt in ihren FAQ:

"Bitte beachten Sie: Wir können Ihre Anfragen zum Beihilferecht nicht beantworten und haben
das BMWi hierzu um Klarstellung gebeten. Zu den diversen beihilferechtlichen Fragestellungen
wird es darum zeitnah weitere Informationen des BMWi geben."

Unstrittig bleibt aber, dass nur Überbrückungshilfe II erhalten soll, wer im Abrechnungszeitraum von September bis Dezember einen Verlust erzielt.

Die steuerberatenden Kollegen der Ecovis haben dazu einen sehr lesenswerten Blogbeitrag verfasst, den ich euch dringend ans Herz legen möchte. Er beleuchtet auch das Zusammenspiel der verschiedenen Hilfen und ihre Abhängigkeiten zueinander. Das ist für alle interessant die Überbrückungshilfe II  beantragt haben sowie für alle die Novemberhilfe & Co. beantragt haben oder beantragen wollen.

Update, 22.12.2020

ACHTUNG: Wichtige Information zur Insolvenzantragspflicht!!!

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Beachtet bitte unbedingt, dass der Insolvenztatbestand der Zahlungsunfähigkeit nicht ausgesetzt ist. Damit ist Zahlungsunfähigkeit aktuell ein Insolvenzgrund. Der Insolvenzgrund Überschuldung ist weiterhin nur bis zum 31.12.2020 ausgesetzt. Prüft entsprechend kritisch, wie sich eure wirtschaftliche Lage darstellt und trefft ggfs. entsprechende Maßnahmen.

Ich wünsche euch trotz der vielen unangenehmen Nachrichten erholsame Weihnachten und ein hoffentlich wieder erfolgreiches 2021. Bleibt bitte gesund!

Update, 19.12.2020

Wer zahlt den Steuerberater?

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Wieder einmal wurden die Hilfen für Unternehmer kurzfristig und rückwirkend geltend verändert. Wer im Vertrauen auf die bekennt gemachten Regeln vor Monaten einen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt hat, könnte nun bitter enttäuscht werden.

Gemeint sind die Fälle, in denen mit Einnahmen aus der Überbrückungshilfe kalkuliert worden ist, und nun plötzlich keine Auszahlung mehr zu erwarten ist. Das ist immer dann der Fall, wenn in der Zeit von September bis Dezember ein Gewinn erzielt wurde oder nur ein relativ kleiner Verlust entstanden ist.

In diesen Fällen können folgende Wirkungen entstehen:

  • Die Kosten für den Steuerberater für die Antragstellung und Schlussrechnung sind zu 100% selbst zu tragen
  • Noch schlimmer, erhaltene Vorschüsse auf die geschätzte Höhe der Überbrückungshilfe sind zurück zu zahlen. Den betroffenen Unternehmen wird unerwartet Liquidität entzogen.

Wer keinen Verlust oder nur relativ geringen Verlust erwirtschaften musste und zur Deckung der laufenden Kosten einen Kontokurrent nutzt, der mit Mitteln der Überbrückungshilfe wieder zurückgeführt werden sollte, sollte sich dringend nach alternativen Finanzierungsmöglichkeiten umschauen.

Update, 19.12.2020

Überbrückungshilfe II erhält nur, wer Verlust macht

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Bei der Überbrückungshilfe gibt es eine neue Anpassung. Entscheidend ist der Punkt 4.16.! Dieser Punkt regelt, dass ein Anspruch auf Auszahlung der Überbrückungshilfe nur besteht, wenn das Unternehmen einen Verlust erwirtschaftet hat.

Wird beispielsweise die Höhe der Überbrückungshilfe für den Monat September 2020 berechnet, muss für einen Anspruch auf Auszahlung im September ein bilanzieller Verlust ohne Wertminderungen (Abschreibungen) erzielt worden sein.

Wird in dem Zeitraum September bis Dezember ein Verlust erzielt wird die Höhe der maximalen Auszahlung wird auf die Höhe des Verlustes begrenzt. Ist der Verlust größer als die Ü-Hilfe wird die volle Überbrückungshilfe ausgezahlt. Ist der Verlust kleiner wird die Höhe der Auszahlung auf den Verlust begrenzt.

Diese drei Beispiele sollen veranschaulichen, was diese Regelung bedeutet:

  • Verlust 10000€, berechneter Anspruch auf Ü-Hilfe 6000€ => Aufzahlung 6000€
  • Verlust 6000€, berechneter Anspruch auf Ü-Hilfe 10000€ => Auszahlung 6000€
  • Gewinn 100€, berechneter Anspruch auf Ü-Hilfe 10000€ => Auszahlung 0€
Update, 03.11.2020

FAQ der Steuerberaterkammer zur Überbrückunghilfe II

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Die Steuerberaterkammer hat neue FAQ für die Überbrückungshilfe II aufgelegt. In diesem Zusammenhang möchte ich noch auf den Newsletter der Ecovis für die Überbrückungshilfen aufmerksam machen. Hier könnt ihr den Newsletter bestellen.

Update, 25.10.2020

Zusätzliche Hilfen in Niedersachsen

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Das Bundesland Niedersachsen hat zusätzliche Hilfspakte für bestimmte Branchen initiiert. So können Betreibe der Veranstaltungswirtschaft, des Schaustellergewerbes und der Gastronomie Fördermittel zusätzliche Fördermittel beantragen, wenn es ein positiver Fördermittelbescheid der Überbrückungshilfe II vorliegt. Gleiches gilt für Reisebusunternehmen sowie Taxi- und Mietwagenbetriebe. Die Fördermittel können bei der Nbank abgerufen werden. Beachtet bitte, dass das Fördervolumen der Höhe nach und in Abhängigkeit der Branche begrenzt ist.

Update, 22.10.2020

Überbrückungshilfe II kann ab sofort beantragt werden

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51 Tage nach Beginn des Abrechnungszeitraums der Überbrückungshilfe 2 kann die Überbrückungshilfe endlich beantragt werden. Natürlich stellt sich sofort die Fragen, was hat sich geändert, gibt es Verbesserungen, kann ich als Gründer und Selbstständiger von der Überbrückungshilfe profitieren?

Ja, es gibt Verbesserungen. Es gibt höhere Förderung und von den Bedingungen her niedrigere Einstiegshürden. Dennoch bleibt im generellen die Kritik, dass es weiterhin keinen Ausgleich für den entgangenen Unternehmerlohn gibt und im wesentlichen nur Unternehmen profitieren, die aufgrund der Art und Weise ihres Geschäftsmodells Fixkosten in relevanter Höhe produzieren.

Die wichtigsten Regelungen fasse ich an dieser Stelle noch einmal zusammen, auch wenn ich viele Details, schon in den Updates dargestellt hatte.

Antragsberechtigt ist, wer

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten erleiden musste oder
  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum hatte.

Förderhöhe:

  • 40% Erstattung der Fixkosten bei einem Umsatzausfall von 30-50%
  • 60% Erstattung der Fixkosten bei einem Umsatzausfall von mehr als 50-70%
  • 90% Erstattung der Fixkosten bei einem Umsatzausfall von mehr als 70%

Es gilt weiterhin, dass der Antrag durch einen Steuerberater gestellt werden muss und damit einhergehend entsprechende Kosten entstehen.

Update, 03.10.2020

Überbrückungshilfe II kann voraussichtlich ab 20.10.20 beantragt werden

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Anträge auf Überbrückungshilfe 2 können voraussichtlich ab dem 20.10.20 gestellt werden. An den Details der Richtlinien wird noch gearbeitet. Sicher ist wohl schon jetzt, dass wieder kein Unternehmerlohn im Rahmen der Bundeshilfe berücksichtigt wird. Die Länder NRW, Baden-Württemberg und Thüringen haben die Verlängerung ihrer individuellen Länderprogramme zum Unternehmerlohn bereits angekündigt.

Update, 30.09.2020

Antragsfrist für Überbrückungshilfe I bis 09.10.20 verlängert

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Die Antragsfrist für die sogenannte Überbrückungshilfe 1 wird laut Bundessteuerberaterkammer bis zum 09.10.2020 verlängert.

Update, 22.09.2020

Änderungsantrag stellen, wenn Umsatzeinbruch größer als erwartet!

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Einige von Euch, ärgerten sich zu recht darüber, dass plötzlich keine Nachzahlung der Überbrückungshilfe möglich waren. Mittlerweile gibt es die Möglichkeit einen Änderungsantrag zu stellen, wenn die zu Grunde liegende Schätzung der Kosten zu niedrig war oder wenn der Umsatzeinbruch größer ist, als ursprünglich geschätzt. Auf diese Weise erhöht ihr die beantragte Summe der Überbrückungshilfe und erhaltet dann ggfs. einen entsprechenden Nachschlag.

Änderungsanträge können bis einschließlich 30. Oktober 2020 gestellt werden.

Update, 20.09.2020

In Phase II andere Antragsvoraussetzungen als in Phase I

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Die Voraussetzungen für die Beantragung der Überbrückungshilfe der Phase II verändern sich im Vergleich zur Phase I. Antragsberechtigt ist nun, wer

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten erleiden musste oder
  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum hatte.

Ebenfalls ändert sich die Förderhöhe in Abhängigkeit des Umsatzausfalls für Phase 2:

  • 40% Erstattung der Fixkosten bei einem Umsatzausfall von 30-50%
  • 60% Erstattung der Fixkosten bei einem Umsatzausfall von mehr als 50-70%
  • 90% Erstattung der Fixkosten bei einem Umsatzausfall von mehr als 70%

Weitere Anpassungen für Phase 2 sind:

  • Die Grenze der maximalen Förderhöhe für KMU (9000€ bzw. 15000€) entfällt.
  • Die Personalkostenpauschale wird von 10% auf 20% erhöht.
  • Die Deckelung der Förderhöhe auf die beantragte Förderung entfällt ebenfalls. Damit sind auch Nachzahlungen möglich, wenn vermeintlich zu wenig Überbrückungshilfe beantragt wurde.
Update, 09.09.2020

Antragstellung beginnt auch für Phase II erst in zweitem Monat

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Das BMWI hat verkündet, dass das Stellen von Anträgen für die Monate September bis Dezember im Laufe des Oktobers (!) möglich sein wird. Es muss explizit ein neuer Antrag gestellt werden! Hier eine kleine Übersicht, welche Fristen zu beachten sind:

Phase 1: Juni bis August - Antragstellung bis 30.09.2020

Phase 2: September bis Dezember - Antragstellung ab Oktober bis voraussichtlich 31.01.2020

Wichtig: Wer für Phase 2 einen Antrag stellt, kann nicht rückwirkend für die Phase 1 Förderung beantragen.

Update, 04.09.2020

Schon jetzt klar: Überbrückungshilfe geht am Bedarf der Selbstständigen vorbei

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Zwar kann noch bis 30.09.2020 Überbrückungshilfe beantragt werden, aber schon jetzt ist klar, dass das gesamte Programm am Bedarf der Selbstständigen und Unternehmen vorbei geht. Die Regelungen sind zu bürokratisch, zum Teil fällt es schwer einen Steuerberater zu finden, der bereit, ist einen Antrag für ein Unternehmen zu stellen und der wirklich wichtigste Aspekt, nämlich eine Hilfe zum Lebensunterhalt, wird gar nicht berücksichtigt. 38.000 Unternehmen sollen bisher Anträge im Gegenwert von 1 Mrd. Euro gestellt haben!

Update, 03.09.2020

Überbrückungshilfe für 2. Phase muss noch einmal getrennt beantragt werden

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Es zeichnet sich ab, dass für die Fördermonate September bis Dezember 2020 erneut ein eigener Antrag zu stellen ist. Der Antrag für die genannten Fördermonate kann voraussichtlich ab Oktober gestellt werden. Für die Fördermonate Juni bis August muss der Antrag, wie ursprünglich geplant, bis zum 30.09.2020 gestellt worden sein.

Update, 27.08.2020

Verlängerung der Überbrückungshilfe bis Jahresende

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Überbrückungshilfe soll nun bis Ende 2020 beantragt werden können. Wie die Umsetzung in der Praxis konkret aussehen soll, ist unklar. Ich hoffe, es gibt schnell weitere Details, denn nach dem bisherigen Verfahren müssten alle, die einen Antrag gestellt haben, weitere Schätzungen für die Monate September bis Dezember erstellen und einreichen.

Update, 19.08.2020

Keine Nachzahlung, wenn zu wenig Hilfe beantragt wurde

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Laut Steuerberaterkammer soll es keine Nachzahlungen geben, wenn sich bei der Schlussabrechnung herausstellt, dass zu wenig Überbrückungshilfe beantragt wurde. Aus meiner Sicht ist das eine erhebliche Einschränkung und Schlechterstellung der Unternehmen. Wurde zu viel Überbrückungshilfe beantragt, ist der überschüssige und zurückzuzahlende Betrag nicht zu verzinsen.

Update, 17.08.2020

Überbrückungshilfe wird an Finanzamt gemeldet

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Die Überbrückungshilfe ist steuerlich als gewinnerhöhende Betriebseinnahme zu verbuchen. Die gewährende Stelle meldet dem zuständigen Finanzamt in welcher Höhe Überbrückungshilfe gezahlt worden ist.

Heise warnt vor falschen oder fehlerhaften Links: Anscheinend sind auf der offiziellen Webseite der Überbrückungshilfe Links fehlerhaft und führen zu externen Webseiten.

Update, 14.08.2020

Fiktiver Unternehmerlohn in Bawü nach Höhe des Umsatzeinbruchs gestaffelt

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In Baden-Württemberg wird ein fiktiver Unternehmerlohn zusätzlich zur Überbrückungshilfe gewährt. Die Höhe richtet sich nach folgender Staffelung je Fördermonat:

  • 590 Euro bei Umsatzeinbruch zwischen 40% und unter 50% im Vergleich zum Vorjahresmonat
  • 830 Euro bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und unter 70% im Vergleich zum Vorjahresmonat
  • 1180 Euro bei Umsatzeinbruch von mehr als 70% im Vergleich zum Vorjahresmonat
Update, 13.08.2020

Thüringen erkennt 1.180 Euro als Unternehmerlohn an

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Wer in Thüringen ansässig und in einer Dienstleistungsbranche tätig ist, wie z.B. das Hotel- und Beherbergungsgewerbe, das Gastgewerbe, die Reise- und Veranstaltungsbranche, Reisebüros, Reiseveranstalter, Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter, Sportdienstleister, sonstige Unterhaltungs- und Erholungsdienstleister, Saunas, Solarien, Bäder, etc., werden bereits ab einem Umsatzrückgang von 30 Prozent in den Monaten Juni bis August förderfähig sein.

Zusätzlich gewährt das Bundesland Thüringen 1180 Euro monatlich als Zuschuss für den Lebensunterhalt für Solo-Selbstständige für maximal zwei Monate im Geltungszeitraum Juni bis August 2020, wenn die Voraussetzungen zum Bezug der Überbrückunghilfe gegeben sind.

Um solche zusätzlichen Förderungen zu ermöglichen, muss der Bund anscheinend Anpassungen an seiner Software vornehmen. Dies erschwert und/oder verhindert teilweise die Umsetzung landesspezifischer Verbesserungen.

Update, 12.08.2020

Anträge können nun zurückgezogen und neu eingereicht werden

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Bereits gestellte Anträge, die noch nicht abschließend bearbeitet sind, können nun zurückgezogen und neu eingereicht werden.

Für sogenannte Kleinst- und Kleinunternehmen gibt es eine großzügigere Auslegung bei der Definition "wirtschaftlicher Schwierigkeiten". Eine gute grundsätzliche Beschreibung eines Unternehmens in Schwierigkeiten finden ihr hier.

In den FAQ ist die Verlängerung der Antragsfrist auf den 30.09.2020 beschreiben. In den veröffentlichten Vollzugshinweisen ist weiterhin der 31.08.2020 genannt. Nach telefonischer Rücksprache mit der Hotline des BMWI soll der 30.09.2020 das tatsächliche Datum für die Antragsfrist sein.

Update, 07.08.2020

Antrag darf auch über Anwälte gestellt werden – nicht aber über Buchhalter

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Ab dem 10.08.2020 sollen auch Anwälte(!) Anträge auf Überbrückungshilfe stellen können. Meine persönliche Einschätzung ist, dass der Einsatz eines Anwalts für die Beantragung der Überbrückungshilfe nur sinnvoll ist, wenn eine aktuelle Buchhaltung vorliegt und wenn kein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gefunden werden konnte. Zudem wäre vorab zu prüfen, ob der zu beauftragende Anwalt über das notwendige fachliche Wissen verfügt, die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens einzuschätzen und die vorliegende Buchhaltung nachvollziehen zu können. Besser wäre es gewesen freie Buchhalter und Bilanzbuchhalter zum Verfahren zu zulassen.

Update, 31.07.2020

Antragsfrist bis Ende September verlängert

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Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe soll aufgrund der technischen Probleme auf den 30.09.2020 verlängert werden. Voraussetzung ist eine Anpassung der Verwaltungsvereinbarung mit den Bundesländern und der dazugehörigen Vollzugshinweise.

Update, 28.07.2020

Regelung für saisonale Schwankungen

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Wenn du im April/Mai 2019 keinen oder nur geringe Umsätze wegen z.B. Krankheit oder schlicht kein Projekt hattest, solltest du prüfen, ob für die Regelung für saisonale Schwankungen greift. In den FAQ heißt es: "Unternehmen, die aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im April und Mai 2019 zusammen weniger als 5 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der vorgenannten Bedingung des sechzigprozentigen Umsatzrückgangs freigestellt."

Update, 22.07.2020

Steuerberater berichten von technischen Problemen bei Antragseinreichung

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Viele Steuerberater berichten von technischen Schwierigkeiten bei der Registrierung und dem Einloggen auf der Plattform zur Beantragung der Überbrückungshilfe. Deswegen stellt eure Anträge bitte frühzeitig!

Update, 13.07.2020

Online-Rechner der IHK und weitere nützliche Links

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Die IHK hat mal was nützliches im Angebot! Es wurde ein Online-Rechner entwickelt, der euch dabei hilft einzuschätzen, ob das Beantragen der Überbrückungshilfe Sinn macht. Den Rechner findet ihr hier. Beachte unbedingt, der Rechner berücksichtigt nicht, die eventuell anrechenbare Soforthilfe. Die Aufschläge für den Lebensunterhalt in NRW und BaWü sind ebenfalls nicht berücksichtigt. Ebenso berücksichtigt der Rechner die Ausnahmeregelung zur Förderhöhe nicht, für den Fall das eure Fixkosten den Höchstsatz der Förderung um das Doppelte übersteigen.

Die Bundessteuerberaterkammer hat eigene FAQ für Steuerberater veröffentlicht. Damit werden die Prüfkriterien der Steuerberater, die während des Antragsprozesses vorgenommen werden, transparent gemacht:

Update, 10.07.2020

Bawü und NRW erkennen bis zu 1.000 bzw. 1.180 Euro Unternehmerlohn an

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Für die Bundesländer Baden-Württemberg und Nordrheinwestfalen wurde angekündigt einen fiktiven Unternehmerlohn zu berücksichtigen.

  • Baden-Württemberg: Voraussichtlich 1180 Euro je Kalendermonat
  • Nordrhein-Westfalen: Voraussichtlich 1000 Euro je Kalendermonat

Tipp: Wenn euch Soforthilfe auf Überbrückungshilfe angerechnet wird, achte darauf, dass der fiktive Unternehmerlohn unberücksichtigt bleibt!

Update, 09.07.2020

Diese Dokumente brauchst du für das Gespräch mit dem Steuerberater

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Das häusliche Arbeitzimmer wird nur dann bei den Fixkosten angerechnet, wenn es auch schon in der Steuererklärung 2019 berücksichtigt wurde.

Um gut vorbereitet in die Gespräche mit eurem Steuerberater zu gehen solltet ihr folgende Dokumente zusammentragen, insbesondere in den Fällen, die bisher keinen Steuerberater eingesetzt haben:

  • Umsatzprognose für Juni, Juli und August 202, sonst soweit vorhanden USt-Voranmeldungen für Juni, Juli und August 2020 zu Zeitpunkt der Antragstellung
  • USt-Voranmeldungen für Juni, Juli und August 2019; bei Unternehmensgründung zwischen dem 1. Juni und dem 31. Oktober 2019 USt-Voranmeldungen für Dezember 2019, Januar 2020 und Februar 2020
  • Unterlagen zur Gewinnermittlung (Jahresabschluss oder EÜR) bzw. bei gemeinnützigen Unternehmen und Organisationen Angaben zu Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) für das Jahr 2019, sofern diese nicht vorliegen, für das Jahr 2018
  • Sofern kein Jahresabschluss oder EÜR 2019 vorliegt, Unterlagen zur Gewinnermittlung 2019; bzw. bei gemeinnützigen Unternehmen und Organisationen Angaben zu Einnahmen (einschließlich Umsätze, Spenden und Mitgliedsbeiträge) für das Jahr 2019
  • Konten bei EDV-Buchführung, wenn nicht vorhanden Buchungsbelege 2020
  • Lohnjournal/Lohnbuchhaltungsunterlagen zum Stichtag 29. Februar 2020
  • Unterlagen für die Ermittlung der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer, wenn relevant
Update, 08.07.2020

Kosten für Antragstellung durch Steuerberater werden bezuschusst

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Hier findet ihr Steuerberater:

Die Kosten für den Steuerberater sind im ersten monat als Fixkosten anzusetzen (!). Der Antragsteller muss im Zweifel für die Steuerberater Kosten in Vorleistung treten.

Die Anzahl der Mitarbeiter (FTE) wird nach folgendem Regelwerk ermittelt:

  • Beschäftige bis zu 20 Stunden Faktor 0,50, Beschäftigte bis zu 30 Stunden Faktor 0,75 , Beschäftigte über 30 Stunden Faktor 1,00, Beschäftigte auf 450 € Basis Faktor 0,30
  • Geschäftsführende Gesellschafter werden als Mitarbeiter gezählt, sofern Sie angestellt sind.
  • Auszubildende können bei der Ermittlung der Anzahl der Mitarbeiter einbezogen werden.
  • ggfs. Sonderregeln zu Mutterschutz, Saisonarbeit etc. beachten.

Gemäß Punkt 9 des Fixkostenkataloges, hier einige Beispiele was andere feste Ausgaben sein könnten,z.B.:

  • Telefon und Internet, Hostinggebühren, Rundfunkbeiträge
  • KfZ-Steuern (gewerbliche Nutzung)
  • Versicherungen, Bankgebühren
  • Kosten für Externe: Kosten die Finanz- und Lohnbuchhaltung, Reinigungsdienste, Hausmeister, IT-Dienstleister
  • Mitglieds- und Zwangsbeiträge (z.B. IHK)

Kosten für Hygienemaßnahmen werden berücksichtigt, auch wenn diese nicht vor dem 01.03.2020 begründet worden sind.

Zentrale Seite für Überbrückungshilfe online

(Das BMWI hat eine zentrale Seite für die Beantragung der Überbrückungshilfe online gebracht. Über diese Seite können sich unter anderem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer für die Teilnahme am Antragsverfahren registrieren! Wesentliche neue Informationen für Unternehmer gibt es auf der Seite anscheinend nicht. Dezidierte Ausführungsrichtlinien oder weitere Erläuterungen zum Antragsverfahren gibt es ebenfalls nicht.

Korrekturen der Informationen aus der VGSD-Telko:

Ich zu Beginn der Expertentelko darauf aufmerksam gemacht, dass die Informationeslage zum Teil sehr unsicher ist. Entsprechend dokumentiere ich hier die Änderungen, die mir bekannt werden.

Die Überbrückungshilfe kann ausschließlich für die Monate Juni, Juli und August beantragt werden. Damit entfällt die Option die Verrechnung erhaltener Soforthilfe für die Monate Juni und Juli zu verhindern. Vom Gesamtbetrag der ausgezahlten Soforthilfe, wird 1/3 der Summe auf den Kalendermonat des sich überschneidenden Förderzeitraums abgezogen! Hast du 6000€ Soforthilfe erhalten und es überschneidet sich der Juni bei den Förderzeiträumen, werden 2000€ von der Überbrückungshilfe, die für den Monat Juni fällig wäre, abgezogen.

Beitrag, 01.07.2020

Überbrückungshilfe: Wer bekommt Geld und wieviel?

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Antragsberechtigte: Wer hat Anspruch?

Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen, die aufgrund von teilweisen oder vollständigen Schließungen wegen der Corona Pandemie oder durch ähnliche Auflagen erhebliche Umsatzausfälle hinnehmen mussten.

Anträge können dabei Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen stellen, sowie Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe, sofern Sie diese Tätigkeit im Haupterwerb ausführen.

Der Umsatzausfall muss zusammengenommen in den Monaten April und Mai 2020 im Vergleich zu den Monaten April und Mai 2019 um mindestens 60 % eingebrochen sein. Ist das Unternehmen nach April 2019 gegründet worden, werden als Vergleichsmonate der November und Dezember 2019 herangezogen. Bei Unternehmen, die nach Juni 2019 gegründet worden sind, sind Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.

Das antragstellende Unternehmen darf sich gemäß EU Definition nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gefunden haben. Stichtag hierfür ist der 31.12.2019.

Die erhaltenen Zuschüsse sind zurückzuzahlen, sollte das Unternehmen nicht bis August 2020 fortgeführt werden. Eine Auszahlung an Unternehmen die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Insolvenz angemeldet haben, ist ausgeschlossen.

Förderfähige Kosten: Was wird gefördert?

Förderfähig sind nicht einseitig veränderbare Fixkosten. Die Kosten müssen fortlaufend sein, im Förderzeitraum anfallen, vertraglich begründet oder behördlich festgesetzt sein. Die Fixkosten der kommenden Ziffern 1-9 müssen vor dem 1. März 2020 begründet worden sein. Zahlungen für Fixkosten an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig.

Das Eckpunktepapier enthält eine Liste, die die anrechenbaren Kosten benennt:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
  1. Weitere Mietkosten
  2. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  3. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  4. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  5. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  1. Grundsteuern
  2. Betriebliche Lizenzgebühren
  3. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  4. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
  1. Kosten für Auszubildende
  2. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
  3. Um der besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen Rechnung zu tragen, sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, den Fixkosten nach Nr. 1 bis 12 gleichgestellt.

Förderhöhe: Wieviel Überbrückungshilfe gibt es?

Die Höhe der Förderung ist gestaffelt in Abhängigkeit von der Höhe des Umsatzausfalles.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch,
  • 50% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70%
  • 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40% und unter 50%

Wichtig: Liegt der Umsatzeinbruch und Fördermenge nicht bei mindestens 60% entfällt die Überbrückung anteilig für den Kalendermonat. Jede „Überkompensation“ ist grundsätzlich zurückzuzahlen. Die gezahlte Überbrückungshilfe ist im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

Bis zu 150.000 Euro Förderung: für Solo-Selbstständige maximal 9.000 Euro

Die maximale Förderhöhe beträgt für die drei Kalendermonate 150.000 Euro. Bei Unternehmen mit maximal bis zu fünf Beschäftigten werden für drei Monate 9000 Euro gewährt. Bei Unternehmen mit maximal bis zu zehn Beschäftigten ist die Überbrückungshilfe auf 15.000 Euro für die drei Monate beschränkt.

Die maximalen Erstattungsbeträge können in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Dazu muss die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten doppelt so hoch sein, wie der maximale Förderbetrag der Überbrückungshilfe. Hat ein Unternehmen einen Umsatzausfall zwischen 40-70 % erlitten werden 40 % der noch nicht berücksichtigten Fixkosten als Überbrückungshilfe zusätzlich gewährt. Ist der Umsatzausfall größer 70 % werden 60 % der noch nicht berücksichtigten Fixkosten erstattet. Maximal erstattungsfähig bleiben jedoch 150.000 Euro für drei Kalendermonate.

Das Volumen des Programms „Überbrückungshilfe"ist auf maximal 25 Milliarden Euro begrenzt. Es könnte also darauf ankommen, seinen Antrag frühzeitig gestellt zu haben, um von der Überbrückungshilfe zu profitieren.

Antragsverfahren: Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ist Voraussetzung

Beschäftigte: Stichtag für die Beschäftigtenzahl in vollzeitäquivalenten ist der 29. Februar 2020. Bei verbundenen Unternehmen wird die Zahl der Beschäftigten der einzelnen Unternehmen zusammen berücksichtigt.

Antragstellung: Bei der Überbrückungshilfe wird verlangt, dass die erstattungsfähigen Fixkosten mithilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers glaubhaft gemacht werden.

  1. Im ersten Schritt der Antragstellung soll eine Abschätzung des Umsatzes für die Monate April und Mai 2020 erstellt werden. Zudem wird eine Prognose der Umsätze für die Monate Juni, Juli und August 2020 erwartet. Ebenfalls zu erstellen, ist eine Abschätzung der voraussichtlichen Fixkosten, deren Erstattung beantragt wird.
    Das Antragsverfahren soll durch ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt werden und über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstelle Länder übermittelt werden.
  2. Im zweiten Schritt werden die endgültigen Umsatzzahlen der Monate April und Mai 2020 betrachtet. Auch diese Zahlen sind durch ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer an die Bewilligung stellen der Länder zu übermitteln.
    Wichtig: Ist der Umsatzeinbruch von 60 % nicht erreicht, ist bereits ausgezahlt Überbrückungshilfe zurückzuzahlen. Der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sind verpflichtet, den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch in den Fördermonaten an die Bewilligungsstelle der Länder zu melden. Dazu soll der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer die Umsatzsteuervoranmeldung des antragstellenden Unternehmens heranziehen.

Zudem erstellt der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eine Abrechnung der Fixkosten und übermittelt diese ebenfalls an die Bewilligungsstelle. Bei Abweichungen von der Prognose sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen bzw. die Überbrückungshilfe wird nachträglich aufgestockt.

Antragsteller: Unternehmen müssen sich verpflichten, Steuertransparenz zu gewährleisten und bestätigen, dass weder Gewinnsverschiebungen in Steueroasen oder in andere Jurisdiktion stattfinden.

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