Der Bundestag hat dreierlei Finanzhilfen beschlossen, mit denen Selbständige und Unternehmen die Folgen der erlassenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie für ihren Betrieb zum Teil kompensieren können:
- Soforthilfe - ein nicht rückzahlbarer Betrag zur Kompensation von Umsatzausfällen, die unmittelbar auf die Corona-Krise zurückzuführen sind
- Abgesicherte Kredite der KfW
- Erleichterter Zugang zur so genannten Grundsicherung für die Selbständigen, die trotz der ersten beiden Maßnahmen ihre Lebenshaltungskosten nicht mehr selbst bestreiten können.
Dieser Beitrag gibt Informationen zur Grundsicherung, die Vereinfachungen für die Antragstellung und einige Antworten auf häufig gestellte Fragen. Bitte beachten: diese Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengetragen, erfolgen aber ohne Gewähr. Die Jobcenter sind zur Weitergabe von rechtlich verbindlichen Informationen verpflichtet und aktuell auf den erwarteten "Ansturm" von selbständigen Antragstellern vorbereitet.
Auf dieser Seite finden sich die aktuellsten Informationen und ein Navigator zu den Kontaktdaten für das regional zuständige Jobcenter.
Hintergrund
Die Grundsicherung, auch Arbeitslosengeld II genannt (oder im Volksmund: "Hartz IV"), ist in der Regel darauf ausgelegt, in Not geratenen arbeitswilligen und arbeitsfähigen Menschen das im Grundgesetz festgeschriebene Recht auf Sicherung der Existenz zu gewähren. Gesetzliche Grundlage ist das Sozialgesetzbuch II (SGB II). Die Beratung und "Wiedereingliederung" der Antragsteller in reguläre Arbeitsverhältnisse ist das "Hauptgeschäft" der Jobcenter, die als Träger für die zu diesem Zweck vom Gemeinwesen bereitgestellte Leistungserbringung fungieren. Aus Sicht der in Not geratenen ist der wichtigste Zweck natürlich der Erhalt von Leistungen zum Lebensunterhalt, sofern diesen nicht oder nur teilweise selbst aufgebracht werden können.
Zu beachten ist, dass immer so genannte Bedarfsgemeinschaften betrachtet werden, also die Gruppe von Menschen, die zusammen in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Entsprechend wird eine Notlage der gesamten Bedarfsgemeinschaft festgestellt, oder eben nicht. Z.B. bei Familien wird das Familieneinkommen betrachtet, aber entsprechend auch Leistungen für alle Familienmitglieder vorgesehen.
Grundsicherung für Selbständige (vor Corona!)
Selbständige haben ebenfalls einen Anspruch auf die Grundsicherung, und werden generell als so genannte Aufstocker gesehen, d.h. als Arbeitende, die eine grundsätzlich tragfähige Tätigkeit ausüben, aber vorübergehend damit nicht ihren Lebensunterhalt selbst erwirtschaften können. Das reguläre Antragsverfahren sieht eine Vermögensprüfung vor und eine detaillierte Einkommensprognose. Die Leistungen werden nur vorläufig für 6 Monate bewilligt, eine nachträgliche zu erstellende abschließende (sehr detaillierte) Betrachtung des erzielten Einkommens anhand der belegten Dokumentation der tatsächlich Umsätze und Betriebsausgaben führt dann zu einem abschließenden Bescheid. Falls in diesem Verfahren im Nachhinein ein Einkommen festgestellt wird, dass über die kleinen Freibeträge hinaus geht, müssen Leistungen zurück gezahlt werden.
Gegebenen falls müssen "unverhältnismäßige" Ausgaben, insbesondere die private Miete, vermieden werden, z.B. durch Umzug in eine günstigere Wohnung.
Die Grundsicherung trägt:
Lebenshaltungskosten in der Höhe von 432 Euro pro Person der Bedarfsgemeinschaft (für Kinder gelten reduzierte Sätze). Ggf. zzgl. einer Pauschale für Warmwasserbereitung (Durchlauferhitzer).
Miet- und Heizkosten (meistens begrenzt auf ortsabhängige Sätze für der Notsituation "angemessene" Wohnungen).
Befreiung der Rundfunkgebühren (muss mit Vorlage eines Bescheids des Jobcenters bei der Beitragsstelle beantragt werden)
Die freiwillige gesetzliche Krankenkasse oder Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung in der Höhe des halben Satzes des Basistarifs, den private Versicherer allen Versicherten in Notlagen anbieten müssen. Der Basistarif ist auf den gesetzlichen Höchstsatz der Krankenkassen begrenzt, der 2020 ca. 736 Euro beträgt. Die Jobcenter übernehmen davon nur die Hälfte!
Falls der monatliche Versicherungsbeitrag höher liegt als diese Hälfte (367,97 Euro), soll in den Basistarif gewechselt werden. Nur dann trägt der Versicherer die zweite Hälfte gegen Nachweis der Notlage (= Leistungsbescheid des Jobcenters).
Achtung:
- Je nach Versicherer ist eine Rückkehr in den vorherigen Tarif nicht mehr möglich oder nur nach Abschluss einer speziellen Wiedereintrittsversicherung!
- Der Wechsel in den Basistarif ist in der Regel mit einer erheblichen Reduzierung der Leistungen im Krankheitsfall verbunden!
- Bei einem Verbleib im privaten Krankentarif mit Selbstbehalt werden Krankenkosten in der Höhe des Selbstbehalts nicht vom Jobcenter erstattet!
- Eine Krankentagegeldversicherung wird nicht bezuschusst!
Link zu Merkblatt § 26 SGB II - Zuschuss zu Kranken- und Pflegeversicherung:
Grundsicherung für Selbständige in der Corona-Krise
Mindestens für das bisher aufwändige Antragsverfahren hat der Gesetzgeber deutliche Erleichterungen beschlossen. Diese sind insbesondere:
- Das Antragsverfahren wird vereinfacht, die Anlagen für selbständig Tätige sind deutlich(!) vereinfacht worden.
- Die privaten Mietkosten werden für den Zeitraum von 6 Monaten nicht in Frage gestellt sondern (bei generellem Leistungsanspruch) in voller Höhe übernommen.
- Eine Vermögensprüfung findet währende der Antragstellung nicht statt, sofern der Antragsteller erklärt, dass kein "erhebliches Vermögen" besteht.
Keine Corona-spezifischen Änderungen gibt es bei der Betrachtung der Bedarfsgemeinschaften. Wenn also "nur" das Einkommen eines selbständigen Mitglieds der Gemeinschaft wegfällt, das Einkommen der anderen Person(en) aber dazu ausreicht, die Existenz aller Mitglieder zu sichern, besteht kein Anspruch auf Leistungen. In diesem Fall kann aber wenigstens an anderer Stelle ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden.
Weiterhin gibt es keine Corona-spezifischen Änderung für die Zuschüsse der privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Es gilt das oben beschriebene.
Der wichtigste Link - Seite der Arbeitsagentur zur "Corona-Grundsicherung":
und Corona-Pandemie - FAQ zur Grundsicherung
FAQ, die nicht auf der FAQ-Seite der Arbeitsagentur beantwortet werden
Wie werden die Leistungsansprüche berechnet?
Grob gesagt:
Potentielle Leistungen plus 100 Euro Freibetrag minus erwartetes monatliches Einkommen (das sind die Umsätze minus Betriebsausgaben). Es gilt immer der erwartete tatsächliche Zahlungseingang und -ausgang. Abschreibungen, terminierte Forderungen, Verbindlichkeiten und ähnliche für das Finanzamt relevanten Buchungsvorgänge spielen bei den Jobcentern keine Rolle.
Das erwartete monatliche Einkommen wird als Durchschnitt über die 6 Monate des Antragszeitraums festgelegt.
Wenn dabei ein Betrag größer 0 Euro herauskommt, besteht Leistungsanspruch.
Merke: keiner kann sagen, wie lange die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie beibehalten werden oder ob sie sogar noch verschärft werden. Wenn also im April schon keine Einnahmen (bzw. kein Einkommen) wegen der Corona-Krise mehr erzielt werden können, muss bei der Einkommensplanung davon ausgegangen werden, dass dies die ganzen 6 Monate des Antragszeitraums so bleibt. Ausnahme sind dabei Einnahmen, mit denen der/die Selbständige fest rechnen kann. Ob in diesen Zeiten eine vom Kunden versprochene Zahlung dazugehört, muss jeder mit seinem Gewissen oder einer gesunden Risiko-Einschätzung ausmachen. Pessimismus ist gegenüber dem Jobcenter erlaubt!
Ich habe schon im März einen formlosen Antrag gestellt, möchte nun aber einen Antrag für die 6 Monate ab April stellen?
Falls im März noch erhebliches Einkommen erzielt wurde, besteht die Notsituation erst ab April. Der eigentliche Antrag kann dann also auch erst für den Zeitraum April bis September 2020 gestellt werden, d.h. die im Formular KAS (Kurzantrag Selbständige) angegeben Kalendermonate für Einnahmen und Betriebsausgaben sind dann auf April bis September auszufüllen. Natürlich kann der Antrag auch noch später gestellt werden, falls die Notlage erst später eintritt. Die Sonderregelung für die Corona-Krise gelten für Anträge, deren erster Bewilligungsmonat März, April, Mai oder Juni 2020 ist.
Ich habe mehr als 60.000 Euro für die Alterssicherung angelegt - muss ich jetzt davon meinen Lebensunterhalt bestreiten?
Ab dieser Grenze wird vom Jobcenter erst einmal eine Vermögensprüfung durchgeführt. Wenn das Jobcenter dann feststellt, dass dieses Vermögen zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten herangezogen werden muss, dann lautet die Antwort: ja.
Dabei kommt auf viele Faktoren an:
- Kann die Anlage (z.B. Lebensversicherung) ohne große Verluste verfügbar gemacht werden - bei einer Lebensversicherung ist je nach Vertrag eine Teilvorauszahlung möglich, die aber ggf. teuer sein kann. Die Umwandlung von Vermögen in Barmittel darf nicht "unwirtschaftlich" sein.
- Wie schnell kann die Anlage zu Geld gemacht werden - ein Eigenheim "mal eben schnell" zu verkaufen ist in der Regel nicht zumutbar.
- Wird das Vermögen als Altersrückstellung anerkannt - dafür gibt es spezielle Formeln, die einen altersabhängigen Betrag ergeben.
- Ermessen des Jobcenters - hier kann man nur hoffen, dass dieser Ermessensspielraum, der den Jobcenters per Gesetz zugestanden wird, zum Vorteil der Selbständigen eingesetzt wird.
Im Zweifel beim zuständigen Jobcenter weitere Informationen dazu einholen und im (telefonischen!) Gespräch ermitteln, ob eine Antragstellung sinnvoll ist. Wenn eine Vermögensprüfung durchgeführt wird, werden dazu in der Regel die Kontoauszüge aller Konten der Bedarfsgemeinschaft (also ggf. auch der/des Partner*in) der letzten drei Monate und weitere Belege angefordert und eingesehen.
Muss nach dem Leistungszeitraum eine abschließende Betrachtung durchgeführt werden?
Laut telefonischer Hotline der Jobcenter gibt es wohl Überlegungen, auch hier Erleichterungen gegenüber dem üblichen Verfahren zu beschließen. Es ist aber noch vollkommen unklar, ob und was da wann beschlossen wird. Aktuell sollte man davon ausgehen, dass ca. zwei Monate nach Ende des 6monatigen Leistungszeitraums eine abschließende EKS erstellt werden muss und die Belege (insbesondere Kontoauszüge und Ausgabenbelege) dokumentiert beigebracht werden müssen. Diese Überprüfung ist mit einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt zu vergleichen, nur dass statt auf die Buchhaltung auf die Liquidität geschaut wird, und kein Betriebsprüfer in den Betrieb kommt, sondern alle Belege dem Jobcenter vorgelegt werden müssen.
Wie verhalten sich Soforthilfe und Grundsicherung zu einander?
Grundsätzlich: beide können unabhängig von einander beantragt werden. Je nach Bundesland kann die Soforthilfe auch für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten eingesetzt werden (z.B. in Baden-Württemberg bis zu 1.180 Euro für so genannten fiktiven Unternehmerlohn). Wenn dieser fiktive Unternehmerlohn nicht zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten ausreicht, kann zusätzlich ALG II beantragt werden.
Wenn die Soforthilfe schon vor Antragstellung auf ALG II-Leistungen (Grundsicherung) geleistet wurde (d.h. auf dem Konto eingegangen ist), muss sie im Formular Anlage KAS als betriebliche Einnahme mit angegeben werden. Wenn nach Abzug der Betriebsausgaben in der Summe ein Gewinn bleibt, wird dieser auf die Grundsicherung angerechnet und es kann ggf. weniger Leistungen vom Jobcenter geben.
Wenn die Soforthilfe nach der Antragstellung auf ALG II-Leistungen eingegangen ist, muss sie dem Jobcenter unmittelbar nachgemeldet werden, und die Leistungen werden ggf. neu berechnet.
Wichtig: die Erwartung einer Zahlung der Soforthilfe ist noch keine tatsächliche Einnahme. Nur diese ist dem Jobcenter anzugeben. Schließlich könnte der Antrag auf Soforthilfe ja auch abgelehnt werden.
Eines unserer Mitglieder hat uns eine Erläuterung vom Jobcenter Düsseldorf weiter geleitet, die verdeutlicht, wie die "Betriebseinnahme" Soforthilfe bei der Berechnung der Leistungen für ALG II berücksichtigt werden:
Als (Solo-)Selbständige sind Sie in „Personalunion“ zum einen „Person“ und zum anderen „Unternehmung“ (Gewerbe oder freiberuflich).
Die Soforthilfen fließen dem Sinn nach der Unternehmung, der Selbständigkeit (Gewerbe oder freiberuflich) zu, dort als Betriebseinnahme zu betrachten (hieraus sollen zum Beispiel die gewerblichen Mieten für ein angemietetes Ladenlokal beglichen und sichergestellt werden).
Da Selbständige (die „Person“) per Definition ihren Lebensunterhalt aus „Privatentnahmen“ (eigenes Gehalt) aus der Unternehmung erwirtschaften und bestreiten ist hieraus dann eine Anrechnung eines positiven Überschusses als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit bei der Person vorzunehmen, hier „dient die Soforthilfe [dann insofern] auch dazu, das eigene Gehalt und somit den Lebensunterhalt zu finanzieren“ und auch die Krankenversicherungsbeiträge.
Insofern wird die Soforthilfe nicht direkt als Einkommen der Person angerechnet, wohl aber über den Umweg über die freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit als Privatentnahme und Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Damit ist dann auch der „private“ Bedarf der Person zu decken.
Abschließender Hinweis - im Jobcenter arbeiten Menschen
Die Jobcenter sind darauf optimiert, mit den Anträgen von "typischen" notbedürftigen Menschen umzugehen, insbesondere Langzeitarbeitslose oder solche, die aus anderen Gründen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Bei allem Wohlwollen, dass ich bei meinen Anrufen ins Sache Corona-Krise jetzt erlebt habe, sind die Sachbearbeiter*innen dort geschult die Gesetzte, Verordnungen und Arbeitsanweisungen stets bis aufs kleinste Detail zu berücksichtigen. Und dadurch auch zu dem Schluss zu kommen, dass kein Ansprüche bestehen, selbst wenn es gegen jeden gesunden Menschenverstand geht. Aber: es sind auch nur Menschen, die letztlich dafür arbeiten, dass Menschen in der Not vom Staat geholfen werden kann.
Die vielen Hürden und Begrenzungen bei der Erfüllung des Rechts auf Existenzsicherung hat der Gesetzgeber geschaffen! Und sie nur ungenügend für die Corona-Krise beiseite geräumt!
Video der Telko "Als von Corona betroffener Selbstständige/r Grundsicherung (ALG II) beantragen - bringt das was?"
(auch für Community-Mitglieder kostenlos zugänglich)
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Video der ersten Fragestunde zur Beantragung von ALG II
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Video der zweiten Fragestunde zur Beantragung von ALG II
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Seitenpate
Andreas Stankewitz hat ehrenamtlich die Seitenpatenschaft für diese Seite und die Leistung der Arbeitsgruppe Grundsicherung für Selbständige im VGSD übernommen. Er liest eure Kommentare und informiert sich unabhängig davon über die Entwicklungen – und pflegt wichtige Links, Tipps, wiederkehrende Erfahrungen usw. in den Beitrag oben auf, damit du dir einen schnellen Überblick verschaffen kannst. Er ist für vertrauliche Hinweise auch unter grundsicherung@vgsd.de per E-Mail erreichbar. Im Zweifelsfall aber bitte Informationen lieber unten als Kommentar schreiben, damit sie allen zur Verfügung stehen!
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