Zum Inhalt springen
Mitglied werden

Erfolgreicher Einsatz des VGSD Mutterschutz nach Fehlgeburten bezieht Selbstständige mit ein

Einer der letzten Beschlüsse des alten Bundestages ist das Recht auf Mutterschutz nach Fehlgeburten. Scheinbar sollten davon nur abhängig Beschäftigte profitieren. Doch in letzter Minute kam es anders.

Weltweit erleidet laut einer Studie mehr als jede zehnte Frau mindestens einmal in ihrem Leben eine Fehlgeburt

Auch wenn auf der Website des Familienministeriums in den ersten Sätzen der Eindruck erweckt wird, die neuen Regelungen zum Mutterschutz nach Fehlgeburt bezögen sich nur auf abhängig Beschäftigte: Auch infolge des Engagements des VGSD werden nun explizit auch selbstständige Frauen von dem Schutz erfasst. Ab 1. Juni können (zunächst nur GKV-versicherte) Selbstständige mit Krankengeldanspruch nach einer Fehlgeburt ab der 13. Woche Mutterschutzgeld erhalten. Einer Sonderauswertung des wissenschaftlichen Instituts der AOK für den VGSD zufolge sind 76 Prozent aller selbstständigen Frauen in der GKV versichert, ein Teil von ihnen mit Anspruch auf Krankengeld. In einem nächsten Schritt sollen privat versicherte Selbstständige mit einbezogen werden.

Sollten die Selbstständigen wieder unter den Tisch fallen?

Anfang des Jahres hatten wir zunächst den Eindruck, dass die neuen Mutterschutz-Regelungen nur für Frauen gelten sollen, die dem Mutterschutzgesetz unterliegen – also nicht für Selbstständige. Dies wurde uns teilweise auch von Fachpolitiker/innen bestätigt und alarmierte uns. Wir suchten daraufhin intensiv das Gespräch auf Fraktionsebene und sind nun erleichtert, dass in der Folge ein eigener Entschließungsantrag zu Selbstständigen als Ergänzung zu dem eigentlichen Gesetzentwurf formuliert und fraktionsübergreifend beschlossen wurde. Der Entschließungsantrag stellt nun ausdrücklich klar, dass auch Selbstständige einbezogen werden. Es heißt dort:

"Im Mutterschutzanpassungsgesetz wird zugleich die Regelung des § 24i Absatz 3 SGB V (Mutterschaftsgeld) entsprechend angepasst. Damit werden ausdrücklich auch Frauen erfasst, für die das Mutterschutzgesetz keine unmittelbare Anwendung findet. Das können beispielsweise auch Selbstständige sein. Voraussetzung ist, dass die selbstständig erwerbstätige Frau in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld hat. In diesem Fall hat diese Selbstständige nach einer Fehlgeburt auch künftig Anspruch auf das Mutterschaftsgeld. Die Dauer der Zahlung des Mutterschaftsgeldes (neue Fassung des § 24i Absatz 3 SGB V) entspricht der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes.


Auch selbstständig erwerbstätige Frauen, die privat krankenversichert sind, sollen nach einer Fehlgeburt ausreichend Zeit zur Genesung bekommen. Für diese Frauen muss zeitnah in einem umfassenderen parlamentarischen Beratungsverfahren eine tragfähige und praxistaugliche Lösung gefunden werden. Dazu ist es erforderlich, die private Krankenversicherung bereits im Vorfeld in die Beratungen einzubeziehen."

Mutterschutz nach Fehlgeburten auch für Selbstständige

Ab 1. Juni können also selbstständige Frauen, sofern sie in der GKV einen Krankengeldtarif abgeschlossen haben, nach einer Fehlgeburt Mutterschutzgeld erhalten:

  • zwei Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche
  • sechs Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche
  • acht Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche

Es ist ein ermutigendes Zeichen der Handlungsfähigkeit der demokratischen Parteien, dass eine fraktionsübergreifende Einigung bei diesem sensiblen Thema erzielt wurde und man sich auf den Gesetzentwurf der Union verständigen konnte. Warum es nicht gelungen ist, die privat versicherten Frauen ebenfalls gleich mit einzubeziehen, bleibt eine offene Frage. Wir bleiben dran.

Neuester Hilfreichster Kontroversester
Kommentar schreiben
Abbrechen

Du möchtest Kommentare bearbeiten, voten und über Antworten benachrichtigt werden?

Jetzt kostenlos Community-Mitglied werden

Zum Seitenanfang

#

#
# #