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Ganz offizielle Hintertür Rückkehr von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ohne einjährige Wartezeit!

Wer privat versichert ist, konnte bisher nur unter erschwerten Bedingungen in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren: Erst nach einjähriger Wartezeit durften unter 55-Jährige wieder in die Gesetzliche. Fast unbemerkt hat sich der Gesetzgeber bereits vor einem Jahr von diesem Prinzip verabschiedet. Seitdem kann (und muss) man bei Unterbrechung oder Aufgabe der hauptberuflichen Selbstständigkeit ab dem ersten Tag zurück in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.

Rechtsgrundlage ist § 188 (4) SGB V, der am 01.08.2013 durch das „Beitragsschulden-Überforderungsbeseitigungs-Gesetz“ geändert wurde. Der damalige Bundesgesundheitsminister Bahr führte die „obligatorische Anschlussversicherung“ ein, um zu verhindern, dass es immer mehr Menschen ganz ohne Krankenversicherung oder mit hohen Beitragsschulden gibt. Wir hatten über die Gesetzesänderung damals ausführlich berichtet.

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung tritt zum Beispiel unter folgenden Bedingungen ein:

  • Nicht über 55 Jahre alt UND
  • Nicht (mehr) hauptberuflich selbstständig:
  1. Keine sozialversicherungspflichtigen Angestellten (> 450 Euro) UND
  2. Anstellung überwiegt zeitlich (z.B. Arbeitszeit > 20 Stunden, Selbstständigkeit < 20 Stunden) UND
  3. Einkommen aus Anstellung überwiegt Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit UND
  4. Gesamteinkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze („Jahresarbeitsentgeltgrenze“ – kurz JAEG, 53.550 Euro pro Jahr bzw. 4.462,50 Euro pro Monat)
  • ODER Bezug von Arbeitslosengeld I

Wenn eine solche Konstellation auftritt, muss der Arbeitgeber oder die Arbeitsagentur den Mitarbeiter bei einer gesetzlichen Krankenversicherung melden und er ist dann versicherungspflichtig.

Bei einer nebenberuflichen Selbstständigkeit ist ggf. ein detaillierter Nachweis (z.B. BWAs auf Monatsbasis) darüber nötig, wie sich die Einkommensverhältnisse im Zeitverlauf verändert haben. Ansonsten geht das Einkommen ja in der Regel aus dem Einkommensteuerbescheid hervor, der bei Selbstständigen ein ganzes Jahr abdeckt.

Wer seine Selbstständigkeit ganz beendet und dann doch wieder eine Selbstständigkeit aufnimmt, sollte sicher sein, dass zu diesem Zeitpunkt der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung komplett vollzogen ist, um keine Fragen hinsichtlich eines Missbrauchs dieser Regelung aufzuwerfen.

Wer die Selbstständigkeit nur für einige Monate unterbricht und anschließend wieder in die private Krankenversicherung zurückkehren möchte, kann eine Vereinbarung mit der PKV schließen, die den Vertrag beitragsfrei stellt oder den Beitrag stark reduziert und eine Rückkehr ohne erneute Gesundheitsprüfung in denselben Tarif ermöglicht.


Jetzt mitzeichnen: Mit unserer Petition setzen wir uns für faire Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ein. Es ist nicht einzusehen, dass Selbstständige deutlich mehr zahlen als Arbeitgeber und -nehmer zusammen. Eine Gesetzesverschärfung zum 1.1.18 macht eine Reform noch dringlicher.


Ein weiterer Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung führt über die Familienversicherung:

  • Ein Selbstständiger erfüllt die Voraussetzungen für die Familienversicherung:
  1. Gründet oder beginnt nach Unterbrechung neue Selbstständigkeit UND
  2. Monatseinkommen unter 395 Euro UND
  3. Ehepartner ist gesetzlich versichert

Sowohl an eine Versicherungspflicht als auch an eine Familienversicherung schließt sich nach der Neuregelung eine „obligatorische Anschlussversicherung“ in der gesetzlichen Krankenversicherung an. Wer diese Rechtsfolge abwenden möchte - also privat versichert bleiben möchte -, muss innerhalb von zwei Wochen nach einem Hinweis seiner Krankenkasse auf die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt aus der Krankenkasse erklären. Voraussetzung ist auch der Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall.

Wir empfehlen bei einem Wechsel, fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen, z.B. durch einen Rentenberater. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Wir danken dem Rentenberater Ernst Heise-Luis aus Horneburg für die Erläuterung von Hintergründen der Regelung sowie unserem Mitglied Marcus Mencke-Haan, der uns auf den Sachverhalt aufmerksam gemacht hat.

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