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GroKo-Sondierung Was die Einigung für uns Selbstständige bedeutet und für was wir ab jetzt kämpfen müssen – insbesondere bei der geplanten Altersvorsorgepflicht

Union und SPD haben sich auf Koalitionsverhandlungen und gemeinsame Ziele für die laufende Legislaturperiode geeinigt. Wenn der SPD-Parteitag am Sonntag, den 21.01.2018 zustimmt, rechnen wir fest mit einer entsprechenden Regierungsbildung, denn davon hängt das politische Schicksal nicht nur von Angela Merkel, sondern auch von Martin Schulz und Horst Seehofer ab.

Wohin geht die Reise, nachdem sich Union und SPD geeinigt haben? -

Die folgenden Zeilen auf Seite 13 des Ergebnispapiers sind die wichtigsten Ergebnisse für uns Selbstständige:

„Um den sozialen Schutz von Selbständigen zu verbessern, wollen wir eine gründerfreundlich ausgestaltete Altersvorsorgepflicht für alle Selbständigen einführen, die nicht bereits anderweitig abgesichert sind. Dabei sollen diese zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und – als Opt-out-Lösung – anderen geeigneten insolvenzsicheren Vorsorgearten wählen können. Zudem werden wir die Mindestkrankenversichungsbeiträge für kleine Selbstständige reduzieren.“

Wir erklären im Folgenden, was dies für uns bedeutet und wofür wir in den nächsten Monaten kämpfen sollten. Dazu ist uns deine Meinung wichtig: Teilst du unsere Schlussfolgerungen und Forderungen? Wir freuen uns über dein Feedback!

Überprüfung des "Werkvertragsgesetzes" im Jahr 2019

Den Begriff der Scheinselbstständigkeit und auch des Statusfeststellungsverfahrens sucht man im Ergebnispapier zwar vergebens. Auf Seite 8 heißt es aber:

"Wir wollen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz 2019 evaluieren."

Im diesem - allgemein auch "Werkvertragsgesetz" genannten Gesetz wurde der Arbeitnehmerbegriff in Abgrenzung zur Selbstständigkeit neu definiert, der Streit darum hat die schon zuvor bestehende Rechtsunsicherheit weiter verschärft.

Während die Jamaika-Sondierer bereits eine Entbürokratisierung des Statusfeststellungsverfahrens beschlossen hatten, wollen Union und SPD nun erst einmal prüfen, ob es Korrekturbedarf gibt. Dabei müsste bei einer ehrlichen Evaluation dieser Korrekturbedarf überdeutlich werden. Nur: Nachdem die große Koalition im April letzten Jahres die neue Gesetzeslage selbst beschlossen hatte, ist mit übertriebener Selbstkritik  schwerlich zu rechnen. Was wir möglicherweise trotzdem schon im Vorfeld erreichen können, dazu unten mehr!

(Diesen Absatz haben wir nachträglich korrigiert.)

Großer Erfolg: Absenkung der Mindestbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Erfreulich ist dagegen die Senkung der Mindestbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dafür haben wir uns im letzten Jahr mit aller Kraft eingesetzt – die Senkung ist ein Riesenerfolg für den VGSD und alle, die mit uns gekämpft haben!

Die Absenkung ist zwingende Voraussetzung dafür, Lösungen auch im Bereich der Altersvorsorgepflicht und in der Folge davon in Bezug auf die Scheinselbstständigkeit zu erreichen.

Wie hoch die Absenkung ausfällt, steht nicht im Ergebnispapier. Wir werden für eine Mindestbemessungsgrenze von 450 Euro – wie bei Angestellten – kämpfen. Nur so lässt sich bei Teilzeitselbstständigen und Selbstständigen mit geringem Einkommen eine finanzielle Überforderung durch Krankenversicherungs-Mindestbeiträge und Altersvorsorgepflicht vermeiden. Wir werden das Momentum unserer Kampagne nutzen, um auch den Abbau weiterer Ungleichbehandlungen (insbesondere der höheren Bemessungsgrundlage bei Selbstständigen) zu fordern.

Altersvorsorgepflicht mit (begrenzten) Alternativen zur Deutschen Rentenversicherung

Unter den gegebenen Umständen ebenfalls erfreulich ist, dass nicht – wie von uns zwischenzeitlich befürchtet – eine Renten-, sondern „nur“ eine Altersvorsorgepflicht beschlossen wurde. Eine reine Rentenversicherungspflicht wäre – wenn überhaupt – für uns nur akzeptabel gewesen, wenn dann tatsächlich alle Berufsgruppen, auch z. B. Beamte, Abgeordnete, Richter und Soldaten, einbezogen worden wären.

Es wird also neben der Einzahlung in die Rentenversicherung auch die Möglichkeit geben, auf andere Weise vorzusorgen („opt-out“). Diese private Vorsorge muss jedoch insolvenzsicher geschehen. Dies ist momentan zum Beispiel bei Basisrenten („Rürup-Rente“) und Direktversicherungen gegeben. Auf Direktanlagen in Immobilien und Investmentfonds trifft es nicht zu.

Wir werden uns dafür einsetzen, dass hier möglichst breite Wahlmöglichkeiten bestehen und diese nicht zu eng gefasst werden. Attraktiv fänden wir zum Beispiel die Möglichkeit, auch in berufsständische Versorgungswerke anzulegen, die bisher allerdings nur kammerpflichtigen Selbstständigen offenstehen.

Gründer müssen nicht von Anfang an voll bezahlen

Der Begriff „gründerfreundlich“ deutet darauf hin, dass nach der Gründung die Altersvorsorgepflicht nicht sofort in vollem Umfang, sondern verzögert oder gestaffelt greift. Das ist positiv, denn in der Gründungsphase benötigen Selbstständige jeden Euro, um Investitionen in den Geschäftsaufbau und den zugleich bestehenden Lohnausfall kompensieren zu können. Es ist sinnvoll, sie dann schrittweise an die Altersvorsorge heranzuführen.

Wer ist betroffen?

Wer der neuen Pflicht unterliegen wird und wer nicht, das ist eine der spannendsten und wichtigsten Fragen für die Akzeptanz der Regelung. – Alle bzw. nur die Selbstständigen, „die nicht bereits anderweitig abgesichert sind“, heißt es im Ergebnispapier.

Als bereits abgesichert gelten dürften zum einen die bereits jetzt obligatorisch abgesicherten Selbstständigen, insbesondere

  • die kammerpflichtigen Freiberufler, die in berufsständische Versorgungswerke einzahlen müssen (bzw. dürfen),
  • Landwirte, die über ein eigenes Sozialversicherungssystem (SVLFG) verfügen,
  • selbstständige Künstler und Publizisten, die via Künstlersozialkasse in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) pflichtversichert sind,
  • die schon jetzt in der DRV pflichtversicherten selbstständigen Lehrer, Handwerker (zeitlich begrenzt) sowie weitere Berufsgruppen. In Bezug auf diese werden wir uns dafür einsetzen, dass auch sie von den Opt-out-Möglichkeiten profitieren!

Was ist mit bereits Selbstständigen?

Wer bisher nicht obligatorisch in eines dieser Systeme einzahlen musste, hat zumeist privat für das Alter vorgesorgt und sich darauf verlassen, dass er oder sie auch weiterhin den dafür aufgenommenen Immobilienkredit abzahlen, den auf Jahrzehnte abgeschlossenen privaten Rentenversicherungsvertrag bedienen kann usw.

Wenn man die Formulierung im Sondierungspapier ernst nimmt, müssten auch diese Selbstständigen außen vor bleiben, denn auch sie haben ja „bereits anderweitig vorgesorgt“. Ansonsten würde man sie dafür bestrafen, dass sie langfristig für ihr Alter Vorkehrungen getroffen haben.

In der Vergangenheit gab es mehrfach Planungen, nur Selbstständige oberhalb eines bestimmten Alters zu verschonen. Dies erscheint uns nicht ausreichend, denn z. B. auch ein Handwerker, der sich in jungen Jahren selbstständig macht und mit einer Immobilie für sein Alter vorsorgt, verdient Rechtssicherheit.

Eine Einzelfallprüfung der Vermögensverhältnisse von Millionen von Selbstständigen daraufhin, ob ihre Altersvorsorge hoch genug ist oder nicht, und auch daraufhin, was daraus an Vorsorgepflichten folgt, wäre mit einem enormen Verwaltungsaufwand und Prozessrisiko verbunden. Diese Form von Bürokratie bleibt uns hoffentlich erspart.

Die einfachste und pragmatischste Lösung wäre es deshalb, nur künftige Selbstständige in die Altersvorsorgepflicht einzubeziehen. Im Gegensatz zu bereits Selbstständigen könnten sie die Entscheidung für oder gegen die Selbstständigkeit in Kenntnis der neuen Regelungen treffen und hätten die Möglichkeit, sich auf diese einzustellen. Bestehenden Selbstständigen würde weiterhin die Möglichkeit einer freiwilligen Absicherung in der DRV offenstehen. Das wollen wir fordern.

Beitragssatz und Bemessungsgrundlage

Der Beitrag muss einkommensabhängig festgelegt werden mit einer Mindestbemessungsgröße von 450 Euro. Auf keinen Fall darf man den Fehler wiederholen, hohe Mindestbeiträge zu erheben.

Bei der Beitragsbemessung anhand des Gewinns muss berücksichtigt werden, dass dieser dem Arbeitgeber-Brutto entspricht, also den Arbeitgeber-Anteil zur Sozialversicherung enthält und damit rund 20 Prozent höher ist als das Arbeitnehmer-Brutto und damit die Bemessungsgrundlage bei Angestellten. Deshalb muss man den Gewinn entweder zunächst um diese 20 Prozent kürzen oder aber einen niedrigeren Beitragssatz für Selbstständige festlegen. Einem Beitragssatz zur DRV von 18,6 Prozent für Angestellte entspräche demnach ein Beitragssatz von 15,5 Prozent für Selbstständige.

Dies ist wohlgemerkt keine Vergünstigung für Selbstständige, sondern der niedrigere Beitragssatz gleicht lediglich die höhere Bemessungsgrundlage aus. Eine analoge Korrektur der Bemessungsgrundlage bzw. des Beitragssatzes müssen wir dann allerdings auch für die Kranken- und Pflegeversicherung erreichen (vergleiche oben). Nur so kann vermieden werden, dass sich Steuern und Beiträge bei Selbstständigen zu einer Grenzbelastung von  über 50 Prozent des Einkommens addieren.

Gilt wie bisher der „halbe Regelbeitrag“ oder zahlt man künftig bis zur Beitragsbemessungsgrenze?

Eine weitere, ganz entscheidende Frage ist, ob Selbstständige wie bisher bei der freiwilligen Mitgliedschaft ihre Zahlungen auf den so genannten „halben Regelbeitrag“ beschränken können oder ob sie – als (dann) Pflichtmitglied – bis zur Beitragsbemessungsgrenze einen prozentualen Beitrag zahlen müssen. Wir vermuten von der Formulierung her, dass letzteres geplant ist. Das könnte teuer werden. Entsprechend müssen wir hier Klarheit gewinnen und dies auch miteinander diskutieren. Bitte nutzt die Kommentarfunktion unten ...

Im Gegenzug wollen wir Rechtssicherheit!

Die Einführung einer Altersvorsorgepflicht bzw. einer „Rentenversicherungspflicht mit Opt-out“ bedeutet einen starken Einschnitt für uns Selbstständige, der unsere bisherige finanzielle Selbstbestimmung deutlich einschränkt. Wir sollten ihn nur akzeptieren, wenn wir im Gegenzug endlich Rechtssicherheit in Bezug auf Scheinselbstständigkeit erhalten.

Das Statusfeststellungsverfahren muss sich auf die Bekämpfung echten Missbrauchs konzentrieren. Maßstab dabei sollte insbesondere die Höhe des Verdienstes im Verhältnis zu vergleichbaren Tätigkeiten im Angestelltenverhältnis sein.

Wer pro Stunde deutlich mehr verdient als vergleichbare Angestellte, sollte nicht nachträglich als scheinselbstständig klassifiziert werden können. Das Verfahren sollte stärker die Wünsche und Eigeneinschätzung der betroffenen Selbstständigen berücksichtigen, und abweichende Entscheidungen sollten Wirkung nur für die Zukunft und nicht weit in die Vergangenheit haben.

Die Bereitschaft der DRV, ein rechtssicheres und weniger bürokratisches Statusfeststellungsverfahren einzuführen, dürfte mit Einführung einer Altersvorsorgepflicht deutlich zunehmen. Die zu schaffende Rechtssicherheit muss dann allerdings für alle Selbstständigen gelten, auch für diejenigen, die z. B. aufgrund ihres Alters oder ihrer bereits bestehenden Selbstständigkeit von der Altersvorsorgepflicht befreit sind.

Fazit

Sowohl die Absenkung der Mindestbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als auch die Verhinderung einer Rentenversicherungspflicht nur für Selbstständige sind große Erfolge; für diese haben wir (und andere) lange gekämpft.

Wir müssen uns nun auf die Einführung einer Altersvorsorgepflicht einstellen. Weder kommt eine Bürgerversicherung unter Einbeziehung der Beamten noch eine Rentenversicherungspflicht nur für Selbstständige noch können wir den bisherigen Status quo realistischerweise bewahren.

In diesem sich neu ergebenden Rahmen müssen wir nun den Schwerpunkt darauf setzen, eine möglichst sinnvolle und für uns bezahlbare Umsetzung der Altersvorsorgepflicht zu erreichen ­– und die Chancen nutzen, die sich aus der Neuregelung ergeben  (z. B. Opt-out auch für Handwerker und Trainer).

Die daraus u. E. resultierenden Forderungen und Positionen haben wir im Beitrag beschrieben. Wir sind gespannt auf eure Meinung dazu und werden versuchen, auf möglichst viele Fragen und Anregungen direkt zu antworten. Auf Grundlage dieses Dialogs mit euch werden wir dann die vorgeschlagenen Positionen prüfen und ggf. ändern und ergänzen.

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