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Lesetipp Keine Umsatzsteuererklärung mehr für Kleinunternehmer/innen Die Erklärung, die niemand abgegeben hat, fällt weg

Mit dem Wachstumschancengesetz entfällt ab 2024 die Verpflichtung für Kleinunternehmer/innen, eine Umsatzsteuerklärung abzugeben. Die Frage dürfte jedoch eher lauten: Warum mussten sie das jemals? Auch bei der E-Rechnung sind noch Fragen offen.

Die Umsatzsteuererklärung für Kleinunternehmer/innen enthielt in der Regel zwei Zahlen

Zu den zahlreichen neuen Regelungen, die das im Frühjahr verabschiedete Wachstumschancengesetz mit sich bringt, gehört die Abschaffung der Umsatzsteuererklärung für Kleinunternehmer/innen (ab hier aus Lesbarkeitsgründen im generischen Maskulinum). Moment mal: Umsatzsteuererklärung derjenigen, die keine Umsatzsteuer erheben und abführen müssen? Richtig, bis zum Steuerjahr 2023 mussten Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung machen.

Doch wie vielen Kleinunternehmern war überhaupt bewusst, dass sie für ihre selbstständige Tätigkeit nicht nur Angaben in der Einkommensteuererklärung machen mussten, sondern auch die Umsatzsteuer, die sie nicht auswiesen, erklären? Und wie viele derjenigen, die es wussten, haben die Erklärung tatsächlich abgegeben? Wir kennen keine Statistik dazu, nur anekdotische Evidenz aus dem eigenen Selbstständigen-Umfeld, und die sagt: Die Umsatzsteuererklärung für Kleinunternehmer spielte in der Praxis keine Rolle. Viele Kleinunternehmer wussten nichts davon, Steuerberater ignorierten sie und Finanzämter fragten nicht danach.

Besserer Überblick für das Finanzamt

Dabei war der Aufwand nicht groß. Die Erklärung umfasst zwei Zahlen: den Umsatz des Jahres, für das erklärt wird, und den des Vorjahres. Allerdings waren diese Zahlen auch schon in der Einkommensteuererklärung enthalten. Frage an Buchhaltungsexpertin Karin Zweigler: Warum war die separate Erklärung überhaupt vorgesehen? Karin erklärt die Vorschrift damit, dass es mit einer Extra-Erklärung für das Finanzamt leichter war zu überwachen, ob die Grenze eingehalten wurde. Sie nennt auch ein spezielles Beispiel: Ein Kleinunternehmer könnte auch zwei verschiedene Einnahmen-Überschuss-Rechnungen (EÜR) haben, beispielsweise eine aus einer freiberuflichen und eine aus einer gewerblichen Tätigkeit. "Dann hat es das Finanzamt mit der Umsatzsteuererklärung natürlich leichter, wenn es beide Zahlen in einer Erklärung bekommt."

Ganz zwingend ist die Begründung natürlich nicht, sonst könnte die Pflicht zur Umsatzsteuererklärung für Kleinunternehmer jetzt auch nicht einfach wegfallen. Zur Erinnerung: Kleinunternehmer ist, wer im zurückliegenden Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 Euro Umsatz hatte und im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erwartet. Die Kleinunternehmer sind nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UstG) davon befreit, Umsatzsteuer zu erheben und dementsprechend an das Finanzamt weiterzuleiten, wenn sie dies wünschen. Wichtig: Sie entscheiden selbst, ob sie die Regelung in Anspruch nehmen wollen, und ihre Leistungen sind keine steuerfreien Umsätze, sondern die Umsatzsteuer wird lediglich nicht erhoben.

Verpflichtung zur Annahme von E-Rechnungen

Das ist wichtig gerade im Hinblick auf die viel gravierendere Neuerung, die das Wachstumschancengesetz mit sich bringt: die E-Rechnung. Hier ist keine Ausnahme für Kleinunternehmer vorgesehen. "Das kommt daher, dass man im Kleinunternehmer einen Unternehmer am Beginn seiner Tätigkeit sieht, dem man den Start erleichtern will", erklärt Karin. Das Business soll wachsen, aus dem Kleinunternehmer – rechtlich keine eigene Unternehmensform – soll ein "richtiges" Unternehmen werden.

Bei dieser Betrachtung bleibt unberücksichtigt, dass jede Einnahme aus nicht-angestellter Tätigkeit Steuerpflichtige zu Kleinunternehmern macht – und damit ab 1. Januar 2025 dazu verpflichtet, E-Rechnungen anzunehmen. Das können auch kleinere Vermietungen sein oder ein paar freiberufliche Nebeneinnahmen, aus denen nie der Haupterwerb werden soll. Auch hier gilt nach jetzigem Stand die Pflicht zur E-Rechnung. "Grund ist, dass das Unternehmen, das die Rechnung ausstellt, ja nicht erkennen kann, ob der Empfänger ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen oder ein Kleinunternehmen ist", sagt Karin. Sie sagt aber auch: "Das muss noch nicht der Weisheit letzter Schluss sein."

Warten auf Schreiben vom BMF

Einzelheiten der Umsetzung, die derzeit noch offen sind, sollen in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) erläutert werden. Dieses wird im vierten Quartal, also in den kommenden Wochen, erwartet, sagt Karin. Das Schreiben gibt den Finanzverwaltungen vor, wie das Gesetz zu interpretieren und anzuwenden ist. Diese Vorgaben binden die Finanzverwaltung.

Zumindest was die Pflicht angeht, selbst E-Rechnungen auszustellen – diese gilt für Kleinunternehmer von 2028 an –, fordert der Deutsche Steuerberaterverband eine Ausnahme für Kleinunternehmer. Der Verband schreibt in seiner Stellungnahme auf Seite 7, es sollten "Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG zukünftig von der verpflichtenden Verwendung der E-Rechnung ausgenommen werden".

Pflicht zum revisionssicheren Archivieren

Wie auch immer die E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer letztlich im Detail gestaltet wird, eines entfällt dadurch nicht: die Pflicht zum revisionssicheren Archivieren nach den Grundsätzen der GoBD. Diese gelten uneingeschränkt auch für Kleinunternehmer. Da im Zuge der E-Rechnung dazu wieder gehäuft Fragen von euch aufgekommen sind, werden wir uns diesem Thema bald noch einmal gesondert in einem Experten-Talk widmen.

Auch in unserer großen Online-Konferenz zur E-Rechnung kam die revisionssichere Buchhaltung zur Sprache. Als Vereinsmitglied kannst du die Konferenz hier nachsehen:

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