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Update Update So verhinderst du die Anrechnung von Corona-Soforthilfen auf das Elterngeld

Nicht alle Selbstständigen konnten in den letzten Wochen von den Corona-Soforthilfen profitieren. Wer jedoch Soforthilfen (oder zukünftig die sogenannten „Übergangshilfen“) erhält und gleichzeitig Elterngeld bezieht, läuft unter Umständen Gefahr, seinen Elterngeldanspruch zu verringern.

Soforthilfen können unter Umständen Elterngeldanspruch verringern

Denn nicht antizipierte Einnahmen, die das Einkommen bzw. den Gewinn im Elterngeld-Bezugszeitraum erhöhen, führen nach der geltenden Rechtslage zu einer Anrechnung auf das Elterngeld und dies kann unter Umständen sogar Rückzahlungsverpflichtungen nach sich ziehen. Dies hatten wir schon im März in einer Stellungnahme an das Familienministerium kritisiert.

Wir fanden es jedoch untragbar, dass selbstständige Eltern jetzt möglicherweise wegen existenzsichernder Finanzhilfen in der Corona-Krise - die sogar in der Regel nicht zum Lebensunterhalt eingesetzt werden dürfen – gleichzeitig Abstriche beim Elterngeld hinnehmen müssen und haben das Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) auf die Situation aufmerksam gemacht und um Klärung gebeten.

Sonderregelung getroffen: Rückwirkende Ausklammerung von Elterngeld-Monaten möglich

Erfreulicherweise konnte das Ministerium aber kurzfristig über eine neu getroffene Härtefall-Regelung eine Lösung für das Problem finden. Diese ermöglicht rückwirkend die Ausklammerung der Elterngeld-Monate, in denen die Soforthilfen zugeflossen sind. Dies gilt aber nur für die letzten drei Lebensmonate, so muss möglicherweise schnell gehandelt werden.

Das Ministerium weist in seiner Antwort zunächst darauf hin, dass es keine Auswirkungen auf die Höhe des Elterngeld-Anspruchs hat, solange die Eltern durch die Soforthilfen keinen Gewinn erzielen bzw. sich das im Elterngeldbescheid ausgewiesene Einkommen (Gewinn) für den Bezugszeitraum dadurch nicht ändert. Dies dürfte in der Regel der Fall sein, wenn die Soforthilfen im Bezugszeitraum z.B. für Betriebsausgaben ausgegeben wurden.

Alternativ können die Eltern den Lebensmonat, in dem die Soforthilfe zugeflossen ist, rückwirkend aussparen und den Elterngeldbezug für diesen Monat unterbrechen. Dann fließt die Einnahme formal nicht während des Elterngeld-Bezugs zu und wird daher auch von der Elterngeld-Stelle nicht berücksichtigt. Hierfür können die Eltern auch ausnahmsweise noch nachträglich ihren Antrag ändern. Die Eltern sollten beachten, dass längstens für die drei Lebensmonate zuvor eine Änderung möglich ist. Nach geltender Rechtslage wäre eine Änderung nicht möglich, wenn das Elterngeld bereits ausgezahlt wurde. Daher wurde nun für die Soforthilfen ein Härtefall-Tatbestand geschaffen, der dies ausnahmsweise ermöglicht.

Wann ist von einem Härtefall auszugehen?

Von einem Härtefall ist nach Auskunft des Ministeriums auszugehen, wenn "mit der Soforthilfe das bei Beantragung glaubhaft gemachte Einkommen deutlich überstiegen wird und dadurch mit einer Verringerung des Elterngeldbetrags im Vergleich zum vorläufig bewilligten Betrag zu rechnen ist."

Üblicherweise müsste dann das bereits erhaltene Elterngeld zurückgezahlt werden. Wenn Eltern einen Elterngeldmonat rückwirkend aussparen, kann dieser Monat aber unter den allgemeinen Voraussetzungen später genommen werden, so dass der Elternteil dann für den später genommenen Monat Elterngeld erhält. Verwaltungstechnisch wird dies in vielen Fällen dazu führen, dass die Elterngeldstelle den bereits ausgezahlten Elterngeldbetrag mit dem Elterngeldbetrag für den später genommenen Monat verrechnet. Im Ergebnis ist damit also in der Regel kein Elterngeld zurückzuzahlen. In allen anderen Fällen kann eine Stundung oder Ratenzahlung beantragt werdend. Die Elterngeldstelle berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern.

In jedem Fall solltet ihr euch zeitnah an eure Elterngeld-Stelle wenden, um keine Fristen zu versäumen! Teilt Eure Erfahrungen in der Kommentarfunktion.

Müssen Selbstständige durch Corona mit geringerem Elterngeld rechnen?

(5. Mai 2020) Nach der geltenden Rechtslage wären Selbstständige, die im nächsten Jahr Eltern werden, wegen der Corona-Krise von erheblichen Abstrichen betroffen, da sich die Höhe des Elterngeldes i.d.R. nach dem Einkommen des letzten Wirtschaftsjahres richtet. Denn Berechnungsgrundlage ist bei Selbstständigen der Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Jahres vor der Geburt des Kindes. Wird das Kind in 2021 geboren, ist das also der Steuerbescheid von 2020.

Mit einem gerade vorgelegten Gesetzentwurf sollen daher finanzielle Nachteile beim Elterngeld durch die Pandemie im Geltungszeitraum vom 1.3.2020 – 31.12.2020 verhindert werden. Dies betrifft neben der Berechnung der Höhe des Elterngeldes für werdende Eltern weitere Erleichterungen für Eltern in systemrelevanten Berufen sowie eine Flexibilisierung der Regelungen für die Inanspruchnahme des Partnerschaftsbonus:

So soll bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes ein niedrigeres Einkommensniveau während der Corona-Krise unberücksichtigt bleiben. Weiterhin wird Eltern in systemrelevanten Berufen die Möglichkeit eingeräumt, den Elterngeld-Bezug bis zum 30.06.2021 zu verschieben, um während der Pandemie weiterhin voll arbeiten zu können und dadurch nicht ihre Ansprüche zu verlieren. Bezieher von Basis-Elterngeld dürfen damit ausnahmsweise auch Leistungen nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes beziehen. Auch die Inanspruchnahme des Partnerschaftsbonus kann verschoben werden, wenn mindestens ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf arbeitet.

Schließlich werden für alle Berufsgruppen – nicht nur die systemrelevanten Berufe – die Regelungen für die Inanspruchnahme des Partnerschaftsbonus gelockert. Hierdurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass während der Pandemie z.T. erheblich mehr oder auch weniger gearbeitet wird, als die bislang vorgeschriebenen 25-30 Stunden und dadurch verhindert werden, dass der Anspruch verloren geht bzw. Rückzahlungsverpflichtungen entstehen.

Es sind hierbei Fristen zu beachten, der Partnerschaftsbonus muss vor der Verkündung des Gesetzes beantragt worden sein! Einkommensersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld, die Eltern aufgrund der Corona-Krise erhalten, sollen die Höhe des Elterngeldes nicht reduzieren.

Nähere Informationen zu den geplanten Regelungen gibt es beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und den Elterngeld-Stellen. In jedem Fall empfehlen wir dringend, zur Klärung des individuellen Falles (z.B. auch zu der Frage, welche Tätigkeiten als systemrelevant eingestuft werden) möglichst kurzfristig eine verbindliche Auskunft der zuständigen Elterngeld-Stelle einzuholen.

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