In unserer Experten-Telko am Mittwoch, 18. Juli 2018, hatten wir die Steuerberaterin Rebecca Komma zu Gast. In dem Gespräch mit Oliver Weber und Sven Weisenhaus erklärte Rebecca zunächst, unter welchen Voraussetzungen das Steuerrecht bei einer betrieblich veranlassten Reise greift und wann nicht.
Grundsätzlich dürfen bei Reisen alle tatsächlichen Fahrtkosten steuerlich angesetzt werden. Dies gilt auch für sogenannte Nebenkosten, die zum Beispiel durch die Zahlung mit Kreditkarte für die Buchung entstanden sind. In der Regel gilt dabei der ermäßigte Mehrwertsteuersatz für Fahrten mit dem Taxi oder den öffentlichen Nahverkehrsmitteln innerhalb einer Gemeinde. Doch Rebecca rät zur Vorischt: Übersteigt die Wegstrecke 50 gefahrene Kilometer, gilt dieser niedrigere Steuersatz nicht und es fallen 19 Prozent Umsatzsteuer an. Kompliziert wird es vor allem dann, wenn die Reise auch einen privaten Anteil enthält. Steht der betriebliche Anlass im Vordergrund, sind Hin- und Rückfahrt notwendig und die entsprechenden Fahrt- und Übernachtungskosten laut Rebecca steuerlich abzugsfähig. Wer die Reise um weitere Tage verlängert, muss die dadurch entstehenden Übernachtungskosten privat tragen.
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Diese Fragen wurden beantwortet
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- Welche Besonderheiten muss ich bei mehrtägigen Reisen beachten? Was, wenn ich z.B. bei Freunden übernachte oder die Reise private Anteile hat?
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- Was wenn ich längere Zeit zu einem weit entfernten Kunden pendle?
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