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FAQ zum Anspruch auf Neustarthilfe Mitarbeiterzahl, Hauptberuflichkeit und Gründungsdatum

Hier findest du Antworten auf ausgewählte Fragen zum Anspruch auf Neustarthilfe. Bitte schau dir unbedingt auch unsere Experten-Telko und Q&A-Session zur Neustarthilfe an, in der wir die Grundlagen erklärt und viele Zuhörer- bzw. Zuschauer-Fragen mündlich beantwortet haben.

Wir beantworten häufige Fragen zum Anspruch auf Neustarthilfe

Unsere Angaben sind mit großer Sorgfalt erstellt, wir können aber keine Gewähr für Aussagen übernehmen. Wir verweisen im Text jeweils auf den FAQ des BMWi (Bundeswirtschaftsministerium), so dass du unsere Antworten dort bei Bedarf nochmals überprüfen kannst.

Sollten dir Widersprüche oder Fehler auffallen, schreibe bitte einen Kommentar. Gib bei neuen Informationen bitte immer deine Quelle (Link) an.

 

Anspruchsvoraussetzung: Weniger als 1,0 Vollzeitmitarbeiter(-Äquivalente)

Nicht nur Soloselbstständige können Neustarthilfe beantragen, sondern auch wer zum 31.12.2020 in Summe weniger als einen sozialversicherungspflichtigen Angestellten beschäftigt hat (< 1,0 Vollzeit-Äquivalent, vgl. BMWi-FAQ 2.4).

  • Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1,0
  • Beschäftigte bis einschließlich 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Beschäftigte bis einschließlich 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Für den Förderanspruch unschädlich sind demnach z.B. drei Minijobber (je 0,3) am 31.12.2020 oder ein Minijobber und eine 20-Stunden-Halbtagskraft (0,3 und 0,5). Ein Mitarbeiter ab 30 Stunden zählt als 1,0 und schließt damit einen Antrag auf Neustarthilfe aus.

 

Antworten auf häufige Fragen zur Mitarbeiterzahl

  • Ich hatte bis April 2020 1,6 MA, dann am 31.12.20 nur 1,0 MA und dann ab 1.1.21 wieder 1,6. Heißt das, dass ich nur Anspruch auf Neustarthilfe habe und nicht auf ÜB III ? Danke!

Entscheidend ist die Zahl der Vollzeitmitarbeiter-Äquivalente zum 31.12.20. Mit 1,0 Mitarbeitern zum Stichtag liegst du knapp über der Schwelle und kannst deshalb nur Überbrückungshilfe III beantragen.

  • Wie zählen Honorarkräfte?

Es zählen nur Angestellte, Honorarkräfte und andere freien Mitarbeiter zählen nicht.

  • Habe ich mit einem Mitarbeiter und einer Aushilfe (450 Euro-Kraft) Anspruch auf die Neustarthilfe?

Wenn du am Stichtag einen Vollzeitmitarbeiter und einen Minijobber beschäftigt hast, zählt das als 1,3 und du hättest keinen Anspruch auf Neustarthilfe. Wenn der Mitarbeiter bis einschließlich 20 Stunden gearbeitet hätte, würde das in Summe als 0,8 zählen. Dann würdest zusammen mit dem Minijobber unter 1,0 liegen und könntest Neustarthilfe beantragen.

  • Wie zählen Azubis? - als Angestellte?

Bei der November- und Dezemberhilfe gab es ein Wahlrecht, ob und wie man Auszubildende anrechnet. In der ersten Fassung des FAQ haben wir dazu aber keinen Hinweis gefunden.

  • Wenn man 2019 eine Aushilfe hatte (450 Euro-Basis), seit Anfang 2020 aber nicht mehr... ist man dann antragsberechtigt?

Stichtag ist der 31.12.20. Zu diesem Zeitpunkt hast du die Aushilfe nicht mehr beschäftigt. Selbst wenn, würde eine Aushilfe ja nur mit 0,3 zählen. Wenn du keine anderen Mitarbeiter beschäftigt hast, liegst du in jedem Fall unter der Schwelle von 1,0 und kannst von daher Neustarthilfe beantragen.

  • Berechnung: In 2019 im Friseursalon in Vollzeit die Inhaberin und 1 Vollzeit-Angestellte bis 31.12.19. Ab 2020 Soloselbständig ohne Angestellte. Wie berechnet sich der Referenzumsatz 2019?

Die Mitarbeiterzahl entscheidet über die Anspruchsberechtigung, auf die Berechnung des  Referenzumsatzes hat sie keine Auswirkung. Du schreibst, dass du zum 31.12.20 keinen Mitarbeiter mehr hattest. Somit erfüllst du insoweit diese Anspruchsvoraussetzung. Falls du vor dem 1.1.19 gegründet hast, ist der Vergleichszeitraum das Jahr 2019. Hättest du am 01.01.19 gegründet, hättest du bezüglich des Zeitraums ein Wahlrecht. Dazu mehr beim Thema Gründung.

  • Bitte Definition: Ein VZ Mitarbeiter im Vergleichszeitraum oder heute? Wichtig!

Entscheidend ist, in welchem Umfang du zum Stichtag 31.12.2020 Mitarbeiter hattest.

  • Antragstellung: Muss ich mich selbst als Mitarbeiter berücksichtigen?

Nein, in Hinblick auf den Anspruch auf Neustarthilfe zählst du selbst nicht als Mitarbeiter!

  • Antrag: Kann ich Überbrückungshilfe III nur beantragen, wenn ich MEHR als 0,0 Angestellte habe?

Nein, du kannst die Überbrückungshilfe III auch als Soloselbstständiger beantragen (auch wenn das in den FAQ an einigen Stellen widersprüchlich dargestellt ist).

  • Anspruch: wir wissen nicht, ob wir als Einzelunternehmer ohne Mitarbeiter zählen oder nicht

Einzelunternehmer sind natürliche Personen, die das Unternehmen unter eigenem Namen führen und persönlich haften. Sie können auch Angestellte haben, genau darum geht es hier.

  • Anspruch: das heißt, wenn ich bei mir einen Minijobber auf 450 € Basis angestellt habe, ist das kein Problem mit der Neustarthilfe?
  • Anspruch: Selbständig und ein Mini Jobber angestellt. Habe ich Anspruch?

Ein Minijobber zum Stichtag 31.12.20 zählt als 0,3 Vollzeitäquivalente, du liegst damit unter 1,0 und kannst insoweit den Antrag stellen.

  • Wenn man einen Vertrag mit einer freiberuflichen Übersetzerin hat mit einem bestimmten Abgabetermin, als wieviel Personal zählt sie?

Es zählen nur Angestellte bzw. Arbeitsverträge. Wenn die Übersetzer zum Stichtag 31.12.20 nicht bei dir angestellt war, zählt sie nicht als Mitarbeiterin.

  • Gilt die Regelung von bis zu drei Minijobbern für bereits vorhandene Mitarbeiter oder kann man auch die Gelegenheit nutzen, einen Minijobber einzustellen und mit der Neustarthilfe zu entlohnen als wechselseitige Hilfe?

Entscheidend ist die Zahl der Angestellten bzw. Minijobber am 31.12.20. Wen du danach beschäftigst hat auf die aktuelle Neustarthilfe keinen Einfluss.

  • Gelte ich mit einer Detektei als Soloselbständige ohne Angestellte?

Deine Branche ist völlig unabhängig von der Zahl deiner Angestellten. Es kommt hier nur auf diese an.

  • Mitarbeiterzahl. Warum ist man mit 1 nicht mehr berechtigt die 7.500 Euro zu bekommen? Bin doch deshalb trotzdem Freiberufler, bei dem sonst keine Hilfe ankommt.

Das BMWi geht davon aus, dass Unternehmen mit Mitarbeitern höhere laufende Betriebskosten haben und deshalb mit der Überbrückungshilfe III besser fahren. Als VGSD kritisieren wir, dass man sich als Selbstständige/r zwischen der Hilfe zu den Betriebskosten und zum Lebensunterhalt entscheiden muss. Immerhin konnten wir gemeinsam mit anderen Verbänden erreichen, dass die Neustarthilfe nicht nur auf Soloselbstständige begrenzt wurde, sondern auch auf solche mit unter 1,0 Mitarbeitern. Dass du ganz knapp die Anspruchsvoraussetzungen verfehlst, ist natürlich extrem ärgerlich.

 

Anspruchsvoraussetzung: Selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb

Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Neustarthilfe ist, dass im Vergleichszeitraum (mehr dazu siehe unten) eine „selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb“ bestand. Dies ist so definiert, dass mindestens 51 Prozent deiner Einnahmen aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit stammen müssen. Sonst besteht kein Anspruch auf Neustarthilfe. (2.1 und Fußnote 1 dazu).

Schauspieler und Künstler mit kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen von bis zu 14 Wochen sowie unständige Beschäftigungsverhältnisse (mit Dauer von bis zu 7 aufeinanderfolgenden Kalendertagen) können ebenfalls Neustarthilfe beantragen. Diese Einnahmen zählen dann in Bezug auf das Kriterium der hauptberuflichen Selbstständigkeit wie selbstständige Einkünfte. (1, 2.3)

Antworten auf häufige Fragen zur Hauptberuflichkeit 

  • Gilt Neustarthilfe auch für selbstständig Beschäftigte im Nebenerwerb?

Grundsätzlich ist die Antwort "nein". Es kommt aber darauf an, was du insgesamt an  Einnahmen hast. Wenn du 51% oder mehr  deiner Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit erzielst, hast du grundsätzlich einen Anspruch auf Neustarthilfe, selbst wenn es sich um einen vergleichsweise geringen Betrag handelt.

  • Gibt es eine bestimmte Höhe des monatlichen Einkommens (Privatentnahme/monatl. Verdienst), den ich als Soloselbstständige verdienen MUSS, um antragsberechtigt zu sein?

Im FAQ haben wir keinen solchen Mindestverdienst gefunden, sehr wohl aber Beispiele für sehr niedrige Einnahmen. Bemessungsgrundlage ist aber nicht dein Gewinn bzw. deine Privatentnahmen, sondern dein Umsatz / Betriebseinnahmen vor Abzug von Betriebsausgaben.

  • Ich habe ausschließlich Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Da ich weniger als 20 Std. pro Woche arbeite (wegen Kinderbetreuung), betrachtet mich meine GKV als nebenberuflich selbstständig. Habe ich trotzdem Anspruch auf die Neustarthilfe (da es ja heißt nur für hauptberuflich Selbsständige)?

Wir haben im FAQ keinen Hinweis auf eine Mindeststundenzahl oder einen Mindestverdienst gefunden, dafür aber Rechenbeispiele mit sehr niedrigem Verdienst. Hier ist zudem eine ganz andere Definition gewählt als sie bei der gesetzlichen Krankenversicherung gilt.

  • Also gilt "hauptbruflich" nach Anteil der Einkünfte, nicht nach Arbeitsstunden (zB. wenn man in der Woche nur 20 gesamt Stunden selbstständig arbeitet)?

Ja, richtig.

  • Wie verhält es sich, wenn ich aufgrund der fehlenden Liquidität einen Vollzeitjob (SV Pflichtig) annehmen muss, aber das Gewerbe trotzdem weiterlaufen lasse und auch weiter dort versuche Umsatz zu generieren und das Unternehmen zu retten.

Entscheidend ist, wie hoch der Anteil der selbstständigen Einkünfte im Jahr 2019 war. Du darfst allerdings deinen Betrieb nicht im ersten Halbjahr 2021 oder vor Auszahlung der Hilfe beenden (vgl. dazu unten).

  • Was ist, wenn man in verschiedenen Branchen tätig ist?"

Im Antragsformular wird man nach der Branche bzw. dem zugehörigen WZ-Code (2008) gefragt, in der man hauptsächlich tätig ist. Die Branche hat aber nach unserem Verständnis keinen Einfluss auf den Anspruch, außer den oben genannten Schauspielern und Künstlern.

  • Ab März TZ 20 Std. Freiberuflichkeit läuft paralell mit max. 18 Std. Darf ich Hilfe beantragen?

Du beziehst dich vermutlich auf das Jahr 2020. Entscheidend ist aber, wie hoch der Anteil der selbstständigen Einkünfte im Jahr 2019 war.

  • Wenn ich 52% Mieteinnahmen habe und 48% aus hauptberuflicher Selbständigkeit -habe ich dann Anspruch?

Nach unserem Verständnis hättest du dann keinen Anspruch auf Neustarthilfe, weil Mieteinnahmen in aller Regel eine andere steuerliche Einnahmeart darstellen als gewerbliche und freiberufliche Einnahmen. Wie hast du die Einkünfte denn bisher in der Einkommensteuererklärung angegeben?

  • Wie berechnen sich die Prozentsätze (51%) der Umsätze aus 2019, wenn neben Selbständiger Arbeit, auch ALG1, Elterngeld und unselbständige Arbeit zum Einkommen beigetragen haben?

    Sonderfall: Ich bin Soloselbstständige und beziehe auch Rente. Meine Einkünfte liegen/ lagen knapp über 51%.

In einem getrennten FAQ beschäftigen wir uns mit der Frage, welche anderen Einnahmearten zu berücksichtigen sind. Wenn deine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit knapp über 51% der Gesamteinkünfte inklusive der Rente etc. liegen, hast du ja Glück gehabt!

  • Ich habe seit einigen Monaten Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Diese stellen derzeit ca. 80% meiner gesamten Einkünfte dar. Bin berechtigt, die Neustarthilfe zu erhalten? Im Referenzzeitraum 2019 habe ich weniger aus selbständiger Tätigkeit verdient als im zweiten Halbjahr 2019 (wg. Auftraggeberwechsel).

Für das Kriterium der Hauptberuflichkeit kommt es auf den Vergleichszeitraum an (mehr dazu siehe unten). Wenn du schon vor dem 1.1.2019 gegründet hast, ist der Vergleichszeitraum das Gesamtjahr 2019.

  • Anspruch: Ich war gezwungen eine Teilzeit-Anstellung anzunehmen, da mein Umsatz 2020 um 85% Prozent eingebrochen ist. Darf ich die Neustart-Hilfe beantragen?

So lange du noch selbstständig bist, darfst du nach unserem Verständnis die Neustarthilfe beantragen. Entscheidend ist, dass du im Vergleichszeitraum selbstständig warst.

  • Ich war in 2019 im Rahmen einer ANÜ eingesetzt (Projekt war ursprünglich auf Freelancer Basis geplant) ... qualifiziert mich das für eine Antragstellung?

Im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) ist man sozialversicherungspflichtig angestellt, dadurch erhöht sich das Einkommen im Vergleichszeitraum, nicht aber das selbstständige Einkommen. Wie dir geht es auch vielen anderen, die durch die von der Regierung geschaffene Rechtsunsicherheit in ANÜ gedrängt wurden.

  • Ich habe eine Frage ganz andere Art: bin freiberuflich, aber auch auf Lohnsteuer beschäftig. Wenn man noch Arbeitslosengeld bekommt ist ja klar dass meine keine Hilfe bekommt was aber wenn man keinen Anspruch mehr hat?

Für deinen Anspruch ist entscheidend, wie sich dein Einkommen im Vergleichszeitraum zusammengesetzt hat.

  • Meine Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit sind geringer als die Renteneinnahmen, d.h. nicht über 51%.

Es kommt auf die Einnahmen im Vergleichszeitraum an, eine gesetzliche Rente zählt dabei mit (vgl. getrennter FAQ zu "anderen Einnahmen").

  • Anspruch: Ich bin hauptberuflich Soloselbstständige, aber vorübergehend angestellt?

Es kommt auf den Anteil der selbstständigen Einnahmen im Vergleichszeitraum an und darauf, dass du deine Selbstständigkeit nicht beendet hast. Viele Selbstständige können aufgrund von Berufsverboten aktuell keine selbstständigen Einkünfte erzielen.

  • Anspruch: Muss ich direkt am Markt tätig sein? (ich vermiete ausschließlich Material und Räume an eine andere Firma). Materialvermietungen (Eventbereich) sind natürlich eingebrochen.

Die Vermietung von Eventräumen und -technik kann gewerblich und damit selbstständig sein. Wie hast du deine Einkünfte denn bisher in der Einkommensteuererklärung angegeben?

Anspruch bei Gründung im Jahr 2019 oder später / bei Problemen oder Geschäftsaufgabe

  1. Du musst mit deiner Selbstständigkeit bei einem deutschen Finanzamt steuerlich gemeldet sein. (2.1)
  2. Wer zwischen 1.1.19 und 30.04.20 gegründet hat (steuerliche Anmeldung), kann in Hinblick auf den Vergleichszeitraum wählen zwischen:

    * Alle Monate der Geschäftstätigkeit 2019

    * Die beiden Monate vor der Krise – Januar/Februar 2020

    * Das Zwischenhoch im 3. Quartal – Juli/August/Septempber 2020 (3.3)

  3. Die Selbstständigkeit muss vor dem 01.05.20 begonnen worden sein, wobei das Datum der Anmeldung beim Finanzamt entscheidend ist. (2.1)
  4. Es darf nicht im ersten Halbjahr 2021 und auch nicht vor Auszahlung der Neustarthilfe eingestellt werden oder insolvent gehen, sonst ist die Neustarthilfe zurückzubezahlen. (6.1)
  5. Auch darf es nicht schon zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (insbesondere in einem Insolvenzverfahren) gewesen sein. (2.1)

Antworten auf häufige Fragen zum Gründungsdatum

  • Habe in 2004 gegründet. Habe ich keinen Anspruch auf Neustarthilfe? Ausschließlich Überbrückungshilfe 3, richtig?

Du hast vor dem 01.05.2020 gegründet und damit von daher auch grundsätzlich Anspruch auf Neustarthilfe. Da du vor dem 01.01.19 gegründet hast ist das Jahr 2019 Vergleichszeitraum.

  • Einzelperson/Freiberufler seit 2015 = keine Berechtigung für eine Neustarthilfe oder wie kann man das verstehen...?

Du hast vor dem 01.05.2020 gegründet und damit von daher auch grundsätzlich Anspruch auf Neustarthilfe. Da du vor dem 01.01.19 gegründet hast ist das Jahr 2019 Vergleichszeitraum.

  • Gibt es eine Chance auf den Antrag bei Gründung nach dem 1.Mai 20?

Die Selbstständigkeit muss vor dem 01.05.20 begonnen worden sein. Entscheidend ist das Datum, das du bei der Meldung gegenüber dem Finanzamt angegeben hast.

  • Wie berechnet sich die Umsatzgrundlage, wenn die Gründung im Januar 2020 erfolgt ist? (demnach keine Umsätze in 2019)

Du kannst wählen, ob du den Umsatz in den ersten beiden Monaten vor der Krise (Januar und Februar 2020) ansetzt oder den im 3. Quartal 2020 (also Juli bis September 2020).

  • ich bin seit dem 2. Mai 2020 selbständig, habe ich Anspruch auf die Neustarthilfe?

Die Selbstständigkeit muss vor dem 01.05.20 begonnen worden sein. Entscheidend ist das Datum, das du bei der Meldung gegenüber dem Finanzamt angegeben hast.

  • Wenn der Umsatz von 2020 wesentlich besser war als 2019, kann ich statt dem Umstaz von 2019 stattdessen den, wie beispielsweise für die neugeründeten gültig, Juli-September 2020 nehmen?

Dieses Wahlrecht gilt nur, wenn du zwischen dem 01.01.19 und dem 30.04.20 gegründet hast oder wenn du 2019 wegen Elternzeit, Pflege oder Krankheit ungewöhnlich wenig verdient hast.

  • Berechnung: Meine Vollselbstständigkeit startete ich ab 3/19. Somit sind die Anfangsmonate keine wirklich vergleichbaren Monate für mich. Pech für mich? Oder wie beantrage ich das sinnvoll?

Da du nach dem 01.01.19 gegründet hast, hast du ein Wahlrecht wie oben beschrieben.

  • Wie kann eine Beantragung Neustarthilfe erfolgen, wenn die Betriebsgründung zum 01.07.2019 stattgefunden hat? Welcher Vergleichszeitraum kann/muss in so einem Fall herangezogen werden?

Da du nach dem 01.01.19 gegründet hast, hast du ein Wahlrecht wie oben beschrieben.

  • Berechnung: Gehört zu "Gründung" auch die Umbauphase von Gebäude (ab 01.09.19) oder erst ab der Eröffnung (01.08.2020)

Entscheidend ist laut FAQ das Datum, dass du bei der steuerlichen Anmeldung als Gründungsdatum angegeben hast.

  • UMSATZ wir haben jetzt die 10. Woche zu, also 0 Umsatz, aber wenn ich den Umsatz von 2019 als Berechnung nehmen muss, kann ich wahrscheinlich trotzdem nichts beantragen da es ab 2020 erheblich besser gelaufen ist, und auch sobald wir wieder aufmachen, es besser laufen wird als 2019

Dieses Problem haben viele, die 2019 erst gegründet haben oder aus anderen Gründen ein besonders schlechtes Jahr hatten. Die Regelung nimmt darauf wenig Rücksicht.

  • Berechnung: Gründung 1.6.2019, bestimmter Umsatz X, wird der Umsatz durch die 7 Monate geteilt und dann mit 6 multipliziert und dann als Referenzumsatz eingetragen?

Ja, genau: Es ist ja bei Option 1 des Wahlrechts für Gründer von "Alle Monate der Geschäftstätigkeit 2019" die Rede, man kann also durch die Zahl der Monate nach Gründung teilen und mit 6 multiplizieren, um auf den 6-Monats-Vergleichszeitraum zu kommen.

  • Wie kann eine Beantragung Neustarthilfe erfolgen, wenn die Betriebsgründung zum 01.07.2019 stattgefunden hat? Welcher Vergleichszeitraum kann/muss in so einem Fall herangezogen werden?

Da du zwischen dem  01.01.19 und 30.04.20 gegründet hast, kannst du in Hinblick auf den Vergleichszeitraum wählen zwischen:

* Alle Monate der Geschäftstätigkeit 2019 (in deinem Fall zählen die sechs Monate zwischen 01.07.19 und 31.12.19)

* Die beiden Monate vor der Krise – Januar/Februar 2020

* Das Zwischenhoch im 3. Quartal – Juli/August/September 2020

  • Ich bin erst ab April hauptberuflich selbständig mit Gründungszuschuss vom AA, also kein Vergleichsjahr, habe ich Anspruch auf Neustarthilfe?

Wenn du im April 2020 gegründet hast, fällst du gerade noch in die Regelung. Wahrscheinlich hast du dann erst im 3. Quartal nennenswerte Umsätze erzielt und wirst diesen Vergleichszeitraum wählen.

  • Wenn man das Gründungsdatum nicht genau weiß, weil es sehr lange zurückliegt, was soll man in den Antrag schreiben? Soll man beim Finanzamt deswegen vorher fragen?

In Bezug auf Schauspieler heißt es im FAQ: "Ist das genaue Datum dieses ersten Engagements nicht mehr bekannt, da es weit in der Vergangenheit zurückliegt, in jedem Fall aber vor dem 1. Januar 2019, kann hilfsweise das Datum „31. Dezember 2018“ angegeben werden." Dem BMWi kommt es also darauf an, dass die Gründung vor dem 01.01.19 erfolgt ist, ein Irrtum in Bezug auf das genaue Datum dürfte keine negativen Folgen haben.

  • Ich bin Einzelunternehmerin im Tourismusbereich (Vollzeit) und mit meiner Plattform online seit Dezember 2019 (selbstständig seit 1.4.2019). Da ich aufgrund der Corona-Krise nur wenige Kunden (Gastgeber von Unterkünften) gewinnen konnte, habe ich keinen Umsatz in 2019 und nur wenig in 2020. Erfülle ich als Existenzgründer in 2019 die Voraussetzung für die Neutstarthilfe?

Du schreibst, du hättest dich am 01.04.19 selbstständig gemacht. Entscheidend ist ja das gegenüber dem Finanzamt angegebene Gründungsdatum. Damit hast du nach unserem Verständnis ein Wahlrecht, ob du als Vergleichsumsatz die neun Monate nach der Gründung, die beiden ersten Monate 2020 oder das dritte Quartal 2020 ansetzt. Du erfüllst also die Voraussetzungen, aber die Neustarthilfe fällt unter Umständen sehr niedrig aus.

  • Wenn ich mein Business aufgrund von Corona aufgeben musste (Dez 2020) und jetzt einen Neustart planen muss, habe ich eine Chance auf Unterstützung?

Nach unserem Verständnis der FAQ hast du keine Chance auf die Neustarthilfe, da das Unternehmen nicht for dem 30.06.21 und auch nicht vor der Auszahlung der Neustarthilfe abgemeldet worden sein darf.

  • Hi, ich hab erst am 1.6.19 gegründet, d.h. ich hab von Januar bis Juni nur 1 Monat zur Verfügung, d.h. für mich fällt schon eine Auswahl weg?

Du hast auch wieder die Wahl zwischen drei Vergleichszeiträumen. Im Gründungsjahr kannst du den Umsatz der sieben Monate Juni bis Dezember 2019 ansetzen.

  • Berechnung: Ich habe mir erst im Oktober 2019 selbstständig gemacht. Wie berechne ich die Anspruchsbasis?

Wenn du bei deinem Wahlrecht die erste Option ("Alle Monate der Geschäftstätigkeit 2019") wählst, musst du den Umsatz von Oktober bis Dezember 2019 durch drei teilen und mit sechs multiplizieren, um auf den 6-monatigen Vergleichsumsatz zu kommen.

  • Ich war 2019 von Januar bis Juni angestellt, von Juli bis September arbeitslos, und von Oktober an selbstständig. Zählt hier nur der Umsatz seit Oktober?

Wenn du dich im Oktober beim Finanzamt selbstständig gemeldet hast und bei deinem Wahlrecht de erste Option wählst, verhält es sich wie bei der Frage zuvor.

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