Aktuelle Infos und Tipps zur Beantragung der Neustarthilfe findest du auf unserer Themenseite Neustarthilfe!
(Update vom 18.01.21) Die Bundesregierung ist in den letzten Tagen durch lange Verzögerungen bei der Bearbeitung der November- und Dezemberhilfe sowie nachträgliche Änderungen am Kleingedruckten bei der Überbrückungshilfe II unter erheblichen Rechtfertigungsdruck geraten.
Wirtschaftsminister Altmaier und Finanzminister Scholz planen deshalb mehrere Verbesserungen der Corona-Hilfen, wie gestern schon der Spiegel berichtete. Heute nannte die Süddeutsche Zeitung Details:
Für Soloselbstständige mit Abstand am wichtigsten ist die geplante Erhöhung der Neustarthilfe von 5.000 auf 7.500 Euro, gedeckelt auf 50 (statt bisher auf 25 Prozent) des Umsatzes des Vergleichszeitraumes. Der VGSD hatte immer wieder eine deutliche Erhöhung der Neustarthilfe gefordert – sehr eindringlich etwa vor sechs Wochen im Gespräch mit BMWi-Staatssekretär Bareiß vor dem Petitionsausschuss.
Bezogen auf das erste Halbjahr: 1.250 Euro/Monat
Die Neustarthilfe ist Teil der Überbrückungshilfe III, deren Beantragung ab Ende Januar möglich sein und deren Auszahlung Ende Februar oder Anfang März starten soll. Eigentlich sollte die Neustarthilfe sich auf den Zeitraum von Dezember 2020 bis Juni 2021 beziehen. Inzwischen ist die Rede von Januar bis Juni 2021, was aber für die Betroffenen idR. keinen Nachteil darstellt.
Bezogen auf sechs Monate beträgt die Hilfe nun bis zu 1.250 Euro pro Monat. Da viele Selbstständige aber bisher noch gar keine Hilfe erhalten haben oder diese wie im Fall der Soforthilfe oft zurückbezahlen müssen, ist für diese die Neustarthilfe eigentlich auf die 16 Monate von März 2020 bis Juni 2021 zu beziehen, dann würde sie nur noch knapp 470 Euro/Monat ausmachen.
50 statt 25 Prozent vom Vergleichsumsatz: Betroffene mit niedrigerem Einkommen profitieren stärker von Hilfe als bisher
Gedeckelt ist die Neustarthilfe auch in Hinblick auf den Umsatz im Vergleichszeitraum. Dadurch, dass jetzt bis zu 50 statt bisher 25 Prozent bezahlt werden, sollten deutlich mehr Betroffene von der Hilfe profitieren bzw. höhere Zahlungen erhalten. Wir begrüßen diese Entscheidung deshalb ausdrücklich, auch wenn wir eigentlich mindestens eine Verdopplung der Hilfe für nötig halten würden.
Wir werden nun ganz genau die Detailsregelungen unter die Lupe nehmen, sobald diese bekannt werden.
Mehr zur Neustarthilfe erfahrt ihr unten in diesem Beitrag. Außerdem empfehlen wir euch den Mitschnitt unserer Experten-Telko zur Neustarthilfe.
Aussetzung der Insolvenzmeldepflicht soll verlängert werden
Außerdem soll die teilweise Aussetzung der Insolvenzmeldepflicht noch einmal um ein bis zwei Monate verlängert werden. (Mehr zum Thema in unser VGSD-Experten-Telko "Pleite – und nun?" am Mittwoch dieser Woche)
Ebenfalls verlängert werden soll der "vereinfachte" Zugang zur Grundsicherung. Die Überbrückungshilfe III soll bereits ab einem Umsatzminus von 30 (bisher 40) Prozent beantragt werden können und die Abschlagszahlungen für über Steuerberater beantragte November- und Dezemberhilfe soll nochmals erhöht werden, auf dann 100.000 Euro.
Wir freuen uns, dass Bewegung in die Sache gerät und die verantwortlichen Minister nun – im Vorfeld einer weiteren Verschärfung des Lockdowns – erkannt haben, dass eine wirksamere Ausgestaltung der Hilfen dringend nötig ist.
Unternehmerlohn in Form der "Neustarthilfe" beschlossen: 5.000 Euro Einmalzahlung für sieben Monate
(Update vom 16.11.20) Die Neustarthilfe sollen auch Soloselbstständige im Nebenerwerb beantragen können, wenn sie mehr als 50 Prozent ihres Einkommens aus der selbstständigen Tätigkeit beziehen. Noch ist unklar, welcher Zeitraum hierfür entscheidend ist.
"Neustarthilfe" beschlossen: 5.000 Euro Einmalzahlung für sieben Monate
(Beitrag vom 13.11.20) Finanzminister Scholz hat sich mit Wirtschaftsminister Altmaier auf einen Unternehmerlohn geeinigt.
Die Regierung spricht von einer "Neustarthilfe". Vielleicht wird sich aber auch der Begriff "Unternehmerlöhnchen" durchsetzen oder "Unternehmeralmosen"?
Björn schlägt in einem der ersten Kommentare zu diesem Beitrag den Begriff "Unternehmerhohn vor, den inzwischen auch Wolf Lotter in einem Tweet verwendet hat. Bitte nutzt die Kommentarfunktion unten und sagt uns eure Meinung dazu. In getrennten Beiträgen könnt ihr lesen, wie wir und andere Verbände sowie prominente Einzelpersonen die Neustarthilfe bewerten und was Politiker der verschiedenen Parteien von ihr halten.
Als erstes Medium hat die Tagesschau berichtet, inzwischen gibt es zahlreiche weitere Meldungen. Alle diese sowie interne Quellen und auch die gemeinsamen Pressemitteilung von Wirtschafts- und Finanzministerium haben wir für diesen Beitrag ausgewertet. Ihr findet hier also alles, was zur Neustarthilfe bekannt ist.
Maximal 714,29 Euro pro Monat
Während es für die ersten drei Monaten der Corona-Krise einmalig bis zu 9.000 Euro Soforthilfe gab, sollen jetzt für die sieben Monate von Dezember 2020 bis Juni 2021 einmalig höchstens 5.000 Euro Zuschuss bezahlt werden, also maximal 714,29 Euro/Monat. Der Zuschuss ist steuerbar, zählt also wie eine Einnahme, so dass man Steuern und Abgaben darauf zahlen muss.
Für private Lebenshaltung verwendbar, ohne Anrechnung auf Grundsicherung
Immerhin: Während sich bei der Soforthilfe nachträglich herausstellte, dass das Geld angesichts weggefallener Umsätze gar nicht für Lebenshaltungskosten, private Miete, Krankenversicherung verwendet werde darf und großenteils zurückgezahlt werden muss, soll dies bei den neuen Hilfen explizit erlaubt sein.
Voraussetzung ist, dass der Umsatz wegen der Corona-Krise um mehr als die Hälfte zurückgegangen ist. Hierfür müssen die Einnahmen von Dezember 2020 bis Juni 2021 um 50 Prozent unter denen des "siebenmonatigen Referenzumsatzes 2019" liegen. Wenn im Frühjahr 2021 also wieder ein größerer Auftrag reinkommt, muss man die Hilfe ganz oder teilweise zurückbezahlen (vergleiche dazu unten).
Jetzt anschauen und Überblick verschaffen:
"Bis zu 7.500 Euro Zuschuss: So beantragst du die Neustarthilfe ohne Steuerberater"
mit Frank Scheele und Andreas Lutz
Zum Mitschnitt (wahlweise Audio oder Video)
Die Berechnungsformel: 14,6 Prozent des Jahresumsatzes 2019 für sieben Monate
Bezahlt wird laut Pressemitteilung "einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019".
Als Einmalbetrag, der für die sieben Monate ab Dezember ausgezahlt wird, bererchnet sich also wie folgt:
- Jahresumsatz 2019
- * 25 Prozent
- / 12 Monate
- * 7 Monate,
- maximal aber 5.000 Euro
Das entspricht 14,6 Prozent des letzten Jahresumsatzes – für sieben Monate – maximal. Man muss umgekehrt gerechnet 2019 mindestens 34.285 Euro Umsatz erzielt haben, um die vollen 5.000 Euro zu erhalten, denn das entspricht auf sieben Monate gerechnet 20.000 Euro.
Rechenbeispiele
- Jahresumsatz 2019 ab 34.285 Euro entspricht 20.000 Euro für sieben Monate
--> Maximum von 5.000 Euro Neutstarthilfe
- 30.000 Euro Jahresumsatz 2019 entspricht 17.500 Euro für sieben Monate
--> 4.375 Euro Neustarthilfe
- 20.000 Euro Jahresumsatz 2019 entspricht 11.666 Euro für sieben Monate
--> 2.917 Euro Neustarthilfe
- 10.000 Euro Jahresumsatz 2019 entspricht 5.833 Euro für sieben Monate
--> 1.458 Euro Neustarthilfe
- 5.000 Euro Jahresumsatz 2019 entspricht 2.917 Euro für sieben Monate
--> 729 Euro Neustarthilfe
Wenn man sich diese offiziellen Rechenbeispiele der Bundesregierung anschaut, so scheinen sie von nebenberuflich Selbstständigen auszugehen. Immerhin: Die gingen bisher in der Regel ganz leer aus, die Soforthilfe setzte eine hauptberufliche Selbstständigkeit voraus.
Nicht auf die Grundsicherung angerechnet
Der Auszahlungsbetrag wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet, sofern diese zusätzlich beantragt wird. Bei den meisten Selbstständigen ist dies ja nicht möglich.
Die Antragstellung erfolgt im Rahmen der Überbrückungshilfe III. Wir gehen momentan davon aus, dass dazu ähnlich wie bei der Novemberhilfe (vgl. FAQ) kein Steuerberater erforderlich ist und die Identifikation über Elster-ID oder Video-ID erfolgt. Update: Ja, der Direktantrag funtioniert per Elster-Zertifikat, wobei dieses aktuell gültig sein muss und nicht vor 2015 ausgestellt sein darf, ansonsten ist es neu zu beantragen.
Neustarthilfe schließt Zuschüsse zu weiterlaufenden Betriebskosten aus
Um EU-Regeln zu entsprechen, soll das Geld offiziell als pauschalierter Zuschuss zu den Betriebskosten ausbezahlt werden, aber eben auch privat verwendet werden dürfen. Ein ähnliches Konstrukt hatte man auch bei der Novemberhilfe gewählt.
Für die Antragsteller bedeutet dies aber: Sie können im Rahmen der Überbrückungshilfe keinen auch noch so geringen zusätzlichen Zuschuss zu ihren weiterlaufenden Betriebskosten beantragen, müssen sich also zwischen der eigentlichen Überbrückungshilfe und der Neustarthilfe entscheiden. Entweder gibt es keine Hilfe zum Lebensunterhalt oder keine Hilfe zu den weiterlaufenden Betriebskosten.
Der neue Zuschuss kann für manche ein schlechter Tausch sein
Ein schlechter Tausch könnte die neue Hilfe auch für diejenigen sein, die in Baden-Württemberg, NRW oder Thüringen leben und bisher bis zu 1.185 Euro Unternehmerlohn und ggf. zusätzlich einen Zuschuss zu den Betriebskosten erhalten. Diese Hilfen werden wohl nicht in dieser Höhe fortbestehen, sondern gekürzt werden oder womöglich ganz wegfallen.
Die Einmalzahlung von bis zu 5.000 Euro wird zusätzlich zur Novemberhilfe bezahlt, die für Soloselbstständige auch maximal 5.000 Euro beträgt. Allerdings profitieren von der Novemberhilfe nur ganz bestimmte Branchen, die direkt oder indirekt von Schließungen betroffen sind.
Für viele möglicherweise die erste wirksame Hilfe – aber zu wenig zu spät: 312,50 Euro pro Monat!
Für viele Betroffene, die schon seit März 2020 ohne Umsätze dastehen und angesichts geringer Betriebskosten sowohl bei der Soforthilfe, als auch dem Überbrückungsgeld I und II sowie der Novemberhilfe leer ausgegangen sind, dürfte die Einmalzahlung die erste wirksame Hilfe sein. Allerdings: 5.000 Euro für einen Zeitraum von dann insgesamt 16 Monaten - das macht gerade mal 312,50 Euro pro Monat.
Zum Vergleich: Kurzarbeitergeld beträgt bis zu 3.755 Euro
Die Novemberhilfe wird 75 Prozent eines Monatsumsatzes ausmachen und kann zum Beispiel im Fall eines Hotels oder einer großen Gaststätte hunderttausende Euro ausmachen. Das Kurzarbeitergeld bei Angestellten, das inzwischen auch aus dem Bundeshaushalt bezahlt wird, also gleichermaßen auch von den Selbstständigen als Steuerzahlern, beträgt 80 (bzw. mit Kindern 87 Prozent) des vorherigen Bruttogehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Es kann bis zu 3.755 Euro pro Monat betragen - übrigens netto, nach Abzug der Sozialabgaben.
Selbstständige erhalten also für sieben Monate ungefähr genau so viel wie ein gut verdienender Angestellter in nur einem Monat. Übrigens erhalten auch diejenigen Selbstständigen, die jahrelang freiwillig in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt haben, sowohl Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag, im Gegensatz zu Arbeitnehmern kein Kurzarbeitergeld! Gleicher Beitrag - weniger Leistung.
Auszahlung als Vorschuss – ggf. anteilige Rückzahlung
Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit bei Antragstellung noch nicht feststehen.
Wie oben schon erwähnt, kann es bei einer Entwicklung, die besser als erwartet ist (weniger als 50 Prozent Umsatzrückgang) dazu kommen, dass man die Hilfe ganz oder teilweise zurückzahlen muss:
- "Bei einem Umsatz von 50 bis 70 Prozent ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen,
- bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und
- bei einem Umsatz von 80 bis 90 Prozent drei Viertel.
- Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen."
- Bei rechnerischen Rückzahlungsbeträge unter 500 Euro wird auf eine Rückzahlung verzichtet.
Hier muss man auch darauf achten, dass z.B. der Privatanteil beim Auto, Telefon und ähnlichem steuerlich als Betriebseinnahme zu bewerten ist, es also auch ohne irgendwelche Aufträge steuerlich zu einem rechnerischen Umsatz kommen kann.
Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung sind zu den Umsätzen zu addieren.
Die Antragsteller müssen nach Ablauf des Förderzeitraums selbst eigeninitiativ eine Endabrechnung erstellen und sich ergebende Rückzahlungsbeträge unaufgefordert bis 31.12.2021 zurückbezahlen. Sonst droht eine Verfolgung wegen Subventionsbetrugs, wie wir sie gerade schon bei der Soforthilfe erleben.
Ab wann können die Anträge gestellt werden?
Die Anträge können im Rahmen der Überbrückungshilfe III gestellt werden, das formal am 01.01.2021 beginnt. Anträge können "einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr" gestellt werden, also vermutlich Ende Januar oder Anfang Februar. Weitere Details zur Antragstellung sollen in den nächsten Wochen feststehen.
Sonderregelung für Gründer
Wer erst nach dem 1. Oktober 2019 gegründet hat und daher für 2019 keine Jahresumsätze vorweisen kann, kann als Referenzmonatsumsatz entweder den Durchschnitt der ersten beiden Monate 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 heranziehen.
Wir werden diesen Beitrag laufend um weitere Informationen ergänzen. Lies jetzt, wie wir und andere Verbände und prominente Einzelpersonen die Hilfen bewerten. Bitte schreibt uns schon jetzt mittels Kommentarfunktion unten, was ihr von dem Zuschuss haltet.
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