In unserer Experten-Telko am 7. Juni 2017 zum Thema Rentenversicherungspflicht hatten wir Edit Frater zu Gast. Sie ist Vorsitzende des Vereins Trainerversorgung e.V. Zu Beginn der Telko erklärte Edit, welche Tätigkeiten rentenversicherungspflichtig sind. Wichtig:
Bei der Prüfung achtet die Deutsche Rentenversicherung (DRV) nicht auf die Bezeichnung deiner Tätigkeit, sondern auf die tatsächliche inhaltliche Ausübung. Steht das Lehren im Vordergrund, also das Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten, unterliegt ein Selbstständiger der Rentenversicherungspflicht. Dann ist nicht nur die Bezeichnung der Tätigkeit unwichtig, sondern auch, ob du Gruppen- oder Einzelunterricht erteilst.
Aber: Bei manchen Aufträgen vermischen sich rentenversicherungspflichtige und rentenversicherungsfreie Leistungen. Wie solltest du solche Aufträge abrechnen? – Auch dafür gab Edit wertvolle Tipps…
Und noch ein Hinweis: Wer als Trainer, Berater oder Coach einen sozialversicherungspflichtigen Angestellten beschäftigt oder mehrere Minijobber, die zusammen mehr als 450 Euro verdienen, ist nach Edits Aussage von der Rentenversicherungspflicht befreit. Auch das gilt unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit. Übrigens können die Beschäftigten Familienangehörige sein, die du für ihre Arbeit bezahlst.
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Diese Fragen wurden beantwortet
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